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Teilnahmebedingungen für Integrationskurse


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.

Der Integrationskurs ist ein Angebot für Zugewanderte, die auf Dauer in Deutschland leben wollen und nur wenig oder gar kein Deutsch sprechen. Er besteht aus einem Sprachkurs mit in der Regel 600 Unterrichtsstunden, bis zu 900 Unterrichtsstunden für spezielle Zielgruppen ( Jugend-, Frauen- , Eltern-,  Alphabetisierungs- und Förderkurse) und einem Orientierungskurs mit 45 Unterrichtsstunden. Zudem werden Intensivkurse mit 430 Unterrichtsstunden ( 400 Std. Sprachkurs und 30 Std. Orientierungskurs ) angeboten.

  • Der Sprachkurs umfasst den Wortschatz für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens und der Arbeitswelt.
  • Der Orientierungskurs beinhaltet das Wichtigste über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in allen Bundesländern vertreten. Für den Kreis Borken ist die Regionalstelle in Bielefeld zuständig.

Teilnehmer am Integrationskurs können sowohl Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler als auch neu zugewanderte oder bereits länger in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sein. Die Zulassung von deutschen Staatsangehörigen zu Integrationskursen ist dann möglich, wenn sie nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler wenden sich an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland (Adresse: Heimkehrerstraße 16 , 37133 Friedland), das über eine Teilnahme an einem Integrationskurs mit einer schriftlichen Bestätigung entscheidet.

Neu zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer wenden sich an ihre zuständige Ausländerbehörde, die ihnen die Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung erstellt, wenn ein entsprechender Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs besteht.

Bereits länger in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger als auch in besonderer Weise integrationsbedürftige deutsche Staatsangehörige können einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen bei der für den Kreis Borken zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bielefeld (siehe Ansprechpartner).

Anmelden können Sie sich bei einem Kursträger Ihrer Wahl, der Ihnen bei der Antragstellung hilft. Antragsformulare gibt es bei der Ausländerbehörde, bei den Kursträgern sowie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (www.bamf.de).

Die Kosten für die Teilnahme am Integrationskurs trägt zum großen Teil die Bundesrepublik Deutschland. Sie selbst sind verpflichtet, sich mit 1,- € pro Unterrichtsstunde an den Kosten zu beteiligen. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie beim Bundesamt einen Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag stellen.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler müssen keinen Kostenbeitrag leisten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt auch die Kosten für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest und kann für Kursteilnehmer, die zur Wiederholung am Aufbaukurs (300 Unterrichtsstunden) zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Abschlusstests übernehmen.

Die notwendigen Fahrtkosten werden vom Bundesamt bei ordnungsgemäßer Teilnahme erstattet bei Ausländern, die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie bei allen gem. § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreiten Teilnahmeberechtigten (einschließlich Deutsche).

Für Ausländer, die von der Ausländerbehörde verpflichtet worden sind, kann bei Bedarf vom Bundesamt ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Spätaussiedler erhalten unter den in § 9 Abs.1 Satz 5 BVFG genannten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschuss.


Logo Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Ansprechpartner bei der Regionalstelle in Bielefeld

Andreas Geilenkirchen
Regionalkoordinator
Am Stadtholz 24
33609 Bielefeld
Tel.: 0521 / 9316 415
Fax: 0521 / 9316 199
E-Mail: andreas.geilenkirchen(at) bamf.bund.de


Internetauftritt des Bundesamtes

www.bamf.de