Einwohnerantrag
Mit einem Einwohnerantrag kann der Kreistag verpflichtet werden, über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden. Einen Einwohnerantrag kann jeder stellen, der seit mindestens drei Monaten im Kreis lebt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Der schriftliche Antrag muss im Kreis Borken von 8000 Einwohnerinnen / Einwohnern unterschrieben sein (jeweils mit Angaben über Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) und das Begehren sowie eine Begründung enthalten. Außerdem müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Der Kreistag entscheidet dann kurzfristig über die Zulässigkeit des Antrags und spätestens innerhalb von 4 Monaten über den Antrag selbst.
Weitere Details sind in § 22 der Kreisordnung geregelt.
Die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht alle dargestellt sind. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld Kontakt mit der Geschäftsstelle des Kreistages aufzunehmen und sich von der Kreisverwaltung über die Einzelheiten informieren und beraten zu lassen.

