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Gefahrgut- sowie Großraum- und Schwertransporte

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen haben dürfen.

Fahrzeuge, die von diesen Vorgaben abweichen, haben eine andere Wirkung auf den restlichen Straßenverkehr. Durch die Erteilung von besonderen Auflagen bis hin zur Festlegung einer Fahrstrecke soll erreicht werden, dass der "normale" Verkehrsfluss so wenig wie möglich behindert wird und gleichzeitig die sichere Fahrt auch größerer Transporte gewährleistet ist.


Alle Fahrzeuge, die

  • als Einzelfahrzeug länger als 12,00 m,
  • als Sattelzug länger als 16,50 m und
  • als LKW-Zug länger als 18,00 m

und zudem breiter als 2,55 m und höher als 4,00 m sind,

müssen eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung und eine Erlaubnis des Fachbereichs Verkehr haben. Für Transporte, die die Abmessungen und / oder Gewichte durch ihre Ladung überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung des Fachbereichs Verkehr notwendig.

Für Firmen, die ihren Sitz in Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau haben, sind die sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig.

Der Antragsvordruck steht als pdf-Dokument zur Verfügung.


Gütezeichen mittelstandsorientierte Kommunalverwaltung

RAL Gütezeichen

Wir bearbeiten Ihre Anträge zeitnah:

  1. Bei prüffähigen Anträgen auf Einzelgenehmigung wird das Anhörungsverfahren unverzüglich durchgeführt. Die notwendige Behördenbeteiligung erfolgt innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages.
  2. Bei prüffähigen Anträgen, die eine Dauergenehmigung zum Ziel haben, erfolgt diese Beteiligung innerhalb von 5 Arbeitstagen.


Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)