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Parkerleichterungen für Schwerbehinderte; Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht

Einige Verkehrsteilnehmer benötigen gesundheitsbedingt Ausnahmen von den Regelungen bzw. Verpflichtungen der Straßenverkehrsordnung.


Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol (aG-Regelung)

Schwerbehinderte Menschen mit

  • einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis), Blindheit („Bl“) sowie mit
  • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (Contergan-Geschädigte)

haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen (mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“).

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Parkberechtigung mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis nachweisen.


Nutzung weiterer Parkerleichterungen (außerhalb der „aG“-Regelung)

Das neue Straßenverkehrsrecht hat auch für andere schwerbehinderte Menschen, denen Parkerleichterungen bislang nur in wenigen Bundesländern gewährt werden konnten, Änderungen gebracht. Die neuen Regelungen gelten bundesweit.

Die Parkerleichterung gilt für schwerbehinderte Menschen

  • mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Für die übrigen Personengruppen wurde als Nachweis ein neuer, ebenfalls bundeseinheitlicher, Parkausweis in der Farbe Orange eingeführt. 


Parkerleichterungen im Einzelnen

Die Möglichkeiten, die das geänderte Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, finden Sie hier eine Zusammenstellung der aktuell geltenden Parkerleichterungen.

Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten.


Antragsverfahren

Der Antrag kann in jedem Bürgerbüro der Stadt / Gemeinde gestellt werden und wird von dort an den Kreis Borken weitergeleitet. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen außerhalb der „aG“-Regelung wird beim Kreis Borken, Fachbereich Soziales, eine Stellungnahme eingeholt. Die Beurteilung erfolgt dort nach den vorliegenden Akten. Teilweise prüft der Fachbereich Soziales alle nach dem Schwerbehindertenrecht eingegangenen Erst- und Neufeststellungsanträge auch hinsichtlich des Vorliegens von Kriterien für eine Parkerleichterung außerhalb der „aG“-Regelung. Diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, ob Parkerleichterungen nach den neuen Bestimmungen ausdrücklich begehrt werden.

Hinweis: Die Einwohner der Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau erhalten die Genehmigung jeweils von ihren Städten. 


Rechtliche Grundlagen

  • § 46 Straßenverkehrsordnung