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Schleppen von Fahrzeugen

Schleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen


Unter dem Schleppen von Fahrzeugen versteht man das Mitführen eines nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs. Das ist genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Notbehelf handelt. Das bedeutet, das betriebsunfähige Fahrzeug soll zur nächsten geeigneten Werkstatt geschleppt werden.


Rechtliche Grundlagen

  • § 33 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)