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Sonntagsfahrverbot

Um der Gesamtbevölkerung einen möglichst hohen Erholungwert an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten, dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhängern hinter LKW (unabhängig von Gewicht) an diesen Tagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht fahren.


Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den o.g. Fahrten stehen.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1.Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingsmontag
  • Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)
  • Reformationstag (jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (1.November) (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtstag


Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten

Für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wobei wirtschaftliche Gründe allein eine Dringlichkeit nicht begründen.

Der Antrag kann schriftlich beim Fachbereich Verkehr gestellt werden. Einen entsprechenden Vordruck bieten wir als download an.

Von Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen sind Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z.B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).


Rechtliche Grundlagen

  • § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO