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Aktuelle Informationen


Kleinere Kennzeichen für Motorräder

Für viele Motorradfahrer im Kreis Borken war es bisher ärgerlich mit den großen Kennzeichen fahren zu müssen, die überhaupt nicht zum Gesamtbild des Motorrads passen. Im Kreis Borken sind derzeit ca. 15.000 Kräder zugelassen. Aufgrund der Initiative von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer kann die Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung umgesetzt werden, nachdem der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat.

Der Bundesverkehrsminister hat die Probleme der Motorradfahrer erkannt, denn durch die bisherige Verordnung wurde das Gesamtbild der Motorräder häufig verunstaltet, da der Platz, der am Motorrad für das Kfz-Kennzeichen zur Verfügung steht, deutlich geringer ist als beim Personenkraftwagen (PKW). Durch die Initiative von Peter Ramsauer ist das Ende der "Kuchenbleche" eingeläutet. Damit können nun auch die deutschen Motorradfahrer kleinere Kennzeichen auswählen, wie dies bereits bei den Nachbarländern Italien, Österreich und Frankreich üblich ist.


Minimalgröße für Motorradkennzeichen künftig 18 x 20 cm

Ab Inkrafttreten der Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung können Motorradfahrer Kennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 x 20 cm auswählen. Die neue Regelung ist auch für Motorrad-Oldtimer und Saisonkennzeichen für Motorräder gültig.

Aufgrund der Verkleinerung der Schriftgröße auf den kleinen Motorradkennzeichen ist der Platz auch für längere Erkennungsnummern ausreichend, um mehrstellige Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen zu wählen. Damit können Motorradfahrer sich Wunschkennzeichen aussuchen, die einen persönlichen Bezug haben und zusammen mit dem Zulassungsbezirk problemlos auf die kleineren Kennzeichen passen.


Kleinere Motorradkennzeichen als Zusatzoption

Die kleineren Motorradkennzeichen stehen nach Inkrafttreten der Regelung als zusätzliche Option zur Auswahl. Motorradfahrer, die weiterhin die Kennzeichen in der bisherigen Größe nutzen wollen, können diese weiterhin verwenden. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt wird für Anfang April erwartet, am Tag danach tritt die Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung in Kraft.

Der Fahrzeughalter, der sein bisheriges Kennzeichen gegen ein kleineres Kennzeichen tauschen möchte, muss hierfür bei der Zulassungsstelle das alte Kennzeichen, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), den aktuellen HU-Bericht vorlegen und einen Betrag in Höhe von 4,10 Euro für das Aufbringen des Landessiegels und der HU-Plakette zahlen. Die Kosten für das Kennzeichen kommen hinzu.

Weitere Informationen unter der Hotline der Zulassungsstelle Borken: 02861/822059

Die kleineren Kennzeichen sehen optisch wie folgt aus (Abbildungen sind dem Original ähnlich, Stand 23.03.2011):

 


Emissionsklasse Euro 4

Die Neuzulassung eines Fahrzeuges mit der Emissionsklasse (EMI-Klasse) EURO 4, Schlüssel-Nummern: 0462, 0463, 0464, 0465, 0466, 0467, 0468, 0469 und 0470 ist ab dem 01.01.2011 nicht mehr zulässig. Den EMI-Schlüssel Ihres Fahrzeuges finden Sie in der EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier), die für jedes Fahrzeug vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird.

Kann der Fahrzeughalter eine entsprechende Hersteller-Bescheinigung (z. B. Hersteller von Kleinserien o.ä.), eine Ausnahmegenehmigung vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder der Bezirksregierung vorgelegen, woraus hervorgeht, dass noch eine Neuzulassung ab dem 01.01.2011 zulässig ist, kann auch eine Neuzulassung durch die Zulassungsstelle erfolgen. Die Ausnahmegenehmigungen sind im Hinblick auf die Erstzulassung längstens bis zum 31.12.2011 befristet ohne eine Verlängerungsmöglichkeit.


Ausfuhrkennzeichen

(im allgemeinen Sprachgebrauch auch Zoll- oder Exportkennzeichen genannt)

Ab dem 01.01.2011 verzichtet die Zulassungsstelle des Kreises Borken bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens auf die generelle Vorführung des Fahrzeuges, da für das Fahrzeug eine gültige HU vorgelegt wird und somit eine Identifizierung durch eine amtliche Prüfstelle gegeben ist. (§ 6 Abs. 8 der Fahrzeugzulassungsverordnung FZV).

In begründeten Einzel- oder Verdachtsfällen (z. B. das Fahrzeug befindet sich nicht in Deutschland), kann die Zulassungsstelle auf die Möglichkeit der Fahrzeug-Vorführung zurückgreifen und sich das Fahrzeug vor Ort vorführen lassen.


Ohne deutsche Bankverbindung kein Ausfuhrkennzeichen

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist ab dem 01.07.2010 die Versteuerung von Ausfuhrkennzeichen ab dem 1. Tag der Gültigkeit vorgeschrieben.

Das Finanzministerium gibt vor, dass - wie in sonstigen Zulassungsfällen - das Einzugsermächtigungsverfahren Anwendung findet.

Bei der Beantragung von Ausfuhrkennzeichen ist es erforderlich, dass eine Kontoverbindung des Antragstellers bei einem inländischen Kreditinstitut bzw. bei einem inländischen Sitz eines ausländischen Kreditinstitutes angegeben wird. Alternativ hierzu kann, unter Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung, die Bankverbindung einer dritten Person angegeben werden, von deren Konto die KFZ-Steuer eingezogen werden kann. Eine Sofortberechnung der Steuer und eine entsprechende Bareinzahlung ist leider nicht möglich.

Betroffen von der neuen Regelung sind auch alle Personen, die für den Erwerb eines Fahrzeuges nach Deutschland einreisen und für die Rückfahrt ein Ausfuhrkennzeichen verwenden möchten. Wenn für die Abbuchung der KFZ-Steuer kein inländisches Konto vorhanden ist, kann der Antragsteller bei dem Finanzamt Borken einen sogenannten "Härtefall" beantragen. Das Finanzamt prüft, wie in diesem Fall die KFZ-Steuer entrichtet werden kann und stellt gegebenenfalls einen entsprechenden Bescheid aus. Bei Vorlage dieses Härtefallbescheides kann in der Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden.


Die Abgasuntersuchungsplakette (AU-Plakette) entfällt ab dem 01.01.2010

Ab Januar 2010 passt sich Deutschland auch bezüglich der AU-Plakette an die EU-Standards an. Ab sofort gibt es keine gesonderte Plakette mehr für die Abgasuntersuchung (AU). Die AU wird Bestandteil der Hauptuntersuchung . Die Abgasuntersuchungsplakette entfällt also komplett. Mit der HU-Plakette wird gleichzeitig bestätigt, dass die Abgasuntersuchung erfolgreich bestanden wurde.

Die Zulassungsstelle verzichtet daher ab sofort bei der Zulassung von Fahrzeugen auf die Vorlage einer gesonderten AU-Bescheinigung.