Zulassung von Fahrzeugen
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- Zulassung eines Neufahrzeugs
- Zuteilung eines historischen Kennzeichens
- Ummeldung eines zugelassenen Fahrzeuges
- Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für den bisherigen Fahrzeughalter
- Zulassung eines gelöschten Fahrzeuges
- Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) für die Ausfuhr von Fahrzeugen ins Ausland (Internationale Zulassung)
- Zulassung von Importfahrzeugen
- Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
- Zuteilung eines Saisonkennzeichens
- Zuteilung von roten Oldtimerkennzeichen
- Downloads mit weiteren Informationen
Zulassung eines Neufahrzeugs
Für die Neuzulassung eines Fahrzeugs benötigen Sie folgende Unterlagen:
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis; bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Zulassungsantrag)
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma. Liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch minderjährige Personen bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden.
Gebühr:
26,90 €
(Gebühr erhöht sich um 15,30 €, wenn die Fahrzeugdaten nicht automatisiert abrufbar sind)
Zuteilung eines historischen Kennzeichens
Einem Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird, kann ein sogenanntes historisches Kennzeichen zugeteilt werden. Der Vorteil liegt für den Halter darin, dass die jährlichen Kraftfahrzeugsteuer pauschal 191,73 € beträgt. Mit Zuteilung des historischen Kennzeichens gibt es keine Einschränkung in der Verwendung des Fahrzeugs wie bei einem roten Oldtimerkennzeichen. Eine Zulassung setzt voraus, dass der TÜV in einem speziellen Gutachten (§ 21 c StVZO) den Originalzustand des Fahrzeugs bestätigt.
Weiterhin benötigen Sie für die Zuteilung eines historischen Kennzeichens folgende Unterlagen:
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
- a) Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch zugelassen ist. In diesem Falle benötigen Sie keine neue Versicherungsbestätigung.
oder
b) Die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Versicherungsbestätigung, falls das Fahrzeug abgemeldet ist. - ein TÜV-Gutachten gem. § 21 c StVZO (Feststellung des Originalzustandes)
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrifteinzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch minderjährige Personen bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden.
Gebühr (im Regelfall):
27,10 € ohne Halterwechsel
29,50 € mit Halterwechsel
Ummeldung eines zugelassenen Fahrzeuges
Für die Ummeldung eines zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
- die Kennzeichen (falls es sich nicht um BOR-Kennzeichen handelt)
- den HU-Bericht
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Zulassungsantrag)
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch minderjährige Personen bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr:
zwischen 19,20 und 29,40 € bei einer Umschreibung innerhalb und zwischen 29,50 und 44,80 € bei einer Umschreibung eines auswärtigen Fahrzeugs (je nach Fallgestaltung)
Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges
Für die Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges benötigen Sie:
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
- die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I
- den HU-Bericht
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmacht-gebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinver-tretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr:
19,20 € wenn das Fahrzeug zuvor im Kreis Borken zugelassen war
29,50 - 44,80 € bei auswärtigen Fahrzeugen und gleichzeitigem Halterwechsel (je nach Fallgestaltung)
27,40 - 42,70 € bei auswärtigen Fahrzeugen ohne Halterwechsel (je nach Fallgestaltung)
Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für den bisherigen Fahrzeughalter
Für die Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für den bisherigen Fahrzeughalter, benötigen Sie
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
- die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I/ die Abmeldebescheinigung
- den HU-Bericht
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr: 11,70 €
Zulassung eines gelöschten Fahrzeuges
Für die Zulassung eines gelöschten Fahrzeuges benötigen Sie
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
- die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I/ die Abmeldebescheinigung
- die EWG-Übereinstimmungserklärung (auch COC-Bescheinigung genannt), die Datenbestätigung oder ein TÜV-Gutachten über eine Vollabnahme nach § 21 StVZO, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original nicht mehr vorliegt, einen gültigen HU-Bericht
- eine neue AU-Bescheinigung (nicht älter als das TÜV-Gutachten )
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmacht-gebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr: 46,10 €
Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) für die Ausfuhr von Fahrzeugen ins Ausland (Internationale Zulassung)
Häufig werden ältere Fahrzeuge in Deutschland angeboten und von den Käufern anschließend in ihr Heimatland gebracht. Schwierigkeiten sind immer dann zu erwarten, wenn es sich dabei um ein zugelassenes Fahrzeug handelt, da die Fahrzeugpapiere im Ausland bleiben. In Deutschland ist eine Abmeldung nicht möglich, weil die notwendigen Unterlagen fehlen (Kennzeichen, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief). Es fallen damit weiterhin Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern an, für die der bisherige Halter eintreten muss.
Vermeiden Sie es daher, ein noch zugelassenes Fahrzeug zu verkaufen. Wenn Sie wissen, dass ein Fahrzeug exportiert werden soll bzw. wenn Sie selbst den Export vornehmen möchten, melden Sie es vorher ab und beantragen gegebenenfalls eine sogenannte Internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen). Diese gibt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer zuvor festgelegten Frist (maximal ein Monat) das Fahrzeug zu exportieren.
Für die internationale Zulassung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
- a) die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist bzw.
b) die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug zuvor abgemeldet wurde - den Kaufvertrag über das Fahrzeug (im Original), soweit bisher keine Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden
- eine 3-fach Versicherungskarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen
den HU-Bericht - einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertetungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
Sollte keine deutsche Bankverbindung angegeben werden können, ist eine Vorauszahlung an das Finanzamt Borken, Nordring 184, 46325 Borken nachzuweisen. (Achtung, hier sind die Öffnungszeiten vom Bürgerbüro des Finanzamtes zu beachten.)
Bitte berücksichtigen Sie, dass das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden muss. - Grundsätzlich ist eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle nicht mehr erforderlich. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Fahrzeug in begründeten Fällen auf Verlangen der Zulassungsbehörde dort vor Ort vorgeführt werden muss.
Gebühr: 44,40 - 61,00 € (je nach Fallgestaltung)
Zulassung von Importfahrzeugen
Bei der Zulassung von Importfahrzeugen sind einige Besonderheiten zu beachten. Dabei ergeben sich unterschiedliche Fallgestaltungen je nachdem, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt und ob es innerhalb oder außerhalb der EU erworben wurde. Die einzelnen Möglichkeiten finden Sie nachfolgend beschrieben:
Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem Land der EU
Für die Zulassung eines im EU-Auslandes erworbenen Neufahrzeuges benötigen Sie
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- den Kaufvertrag oder die Rechnung (im Original)
- die EWG - Übereinstimmungserklärung (auch COC-Bescheinigung genannt) und den Nachweis darüber, dass es ein Neufahrzeug ist (z.B. der Vermerk "Neuwagen" auf der Rechnung
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint - die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr: 45,80 €
Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Land der EU
Für die Zulassung eines im EU-Auslandes erworbenen Gebrauchtfahrzeuges benötigen Sie
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- den Kaufvertrag oder die Rechnung (im Original)
- die ausländischen Fahrzeugpapiere (im Original)
- eine EWG-Übereinstimmungserklärung bei PKWs bis zu einem Alter von drei Jahren, bei älteren PKWs zuzüglich einer Hauptuntersuchung, alle sonstigen Fahrzeuge benötigen ein Datenblatt mit allen technischen Daten des Fahrzeugs, ausgestellt von einem amtlich anerkannten Prüfer oder ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr: 45,80 €
Zulassung eines Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuges aus einem Land außerhalb der EU
Für die Zulassung eines nicht im EU-Auslandes erworbenen Neufahrzeuges benötigen Sie
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- den Kaufvertrag oder die Rechnung oder die ausländischen Fahrzeugpapiere (im Original)
- Herstellerbescheinigung oder Rechnung (im Original)
- bei Gebrauchtfahrzeugen in jedem Fall einen HU-Bericht
- eine EWG-Übereinstimmungserklärung oder ein TÜV-Gutachten gem. § 13 EG-FGV (Neufahrzeug) oder nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeug)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis
- eine Teilnahmeerklärung für das Lastschrift-Einzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr: 30,50 € bis 45,80 € (je nach Fallgestaltung)
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
Sie wollen mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probefahrt unternehmen oder innerhalb Deutschlands überführen? In diesem Fall bieten wir Ihnen die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens an. Das Kurzzeitkennzeichen kann für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal fünf Tage beschränkt. Das Ablaufdatum wird auf den Kennzeichen am rechten Rand eingestanzt. Nach Ablauf der Frist müssen Sie die Kennzeichen nicht an die Zulassungsstelle zurückgegeben, sondern können sie vernichten.
Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- die Gewerbeanmeldung bzw. den Handelsregisterauszug bei einer Anmeldung auf eine Firma (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, müssen die Vollmachten und Ausweise der gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten vorgelegt werden). Bei Fahrzeugzulassungen auf Vereinigungen (GbR etc.) ist ein Vertreter zu benennen, auf dessen Namen die Zulassung erfolgt.
- Bei Fahrzeugzulassungen durch bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile vorgelegt werden
Gebühr: 10,50 €
Zuteilung eines Saisonkennzeichens
Setzen Sie Ihr Fahrzeug jedes Jahr nur in einem bestimmten Zeitraum ein, z.B. weil Sie im Winter auf Ihr Motorrad verzichten? In diesem Fall teilen wir Ihnen gern ein Saisonkennzeichen zu. Es gilt damit nur für den vorab festgelegten Zeitraum, der auf dem Kennzeichen eingeprägt wird, als zugelassen. Der Vorteil liegt für Sie darin, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr regelmäßig an- und abmelden müssen und damit Zeit und Gebühren sparen. Selbstverständlich fallen außerhalb des Betriebszeitraums auch keine Steuern oder Versicherungsprämien an.
Für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens benötigen Sie die gleichen Unterlagen wie auch für eine normale Zulassung in ihren verschiedenen Fallgestaltungen. Allerdings muss der Zeitraum des Versicherungsschutzes in der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) eingetragen sein.
| Gebühr: | 27,10 € ohne Halterwechsel |
| 29,50 € mit Halterwechsel |
Zuteilung von roten Oldtimerkennzeichen
Sind Sie Liebhaber von Oldtimern und besitzen ein oder mehrere Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und für die ein Gutachten nach § 23 StVZO besteht? Nehmen Sie häufiger an Veteranentreffen o.ä. teil ? Dann kommt für Sie unter Umständen die Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens in Frage.
Dies Kennzeichen ist insbesondere für diejenigen interessant, die mehrere Oldtimer ihr eigen nennen, da das Kennzeichen nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden ist.
Allerdings dürfen die Kennzeichen nur für folgende Zwecke eingesetzt werden:
- Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen,
- die An- und Abfahrten zu solchen unter der Ziffer 1 genannten Veranstaltungen,
- Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten,
- Fahrten zur Wartung und Reparatur der Oldtimer.
Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens ist daher keinesfalls gleichzusetzen mit der regulären Zulassung. Sollten Sie überlegen, ein rotes Oldtimerkennzeichen zu beantragen, setzen Sie sich bitte vorab mit den Fachleuten der Zulassungsstelle in Verbindung. Diese klären gern gemeinsam mit Ihnen, welche Voraussetzungen im Detail erfüllt werden müssen und informieren Sie gern darüber, ob auch alternativ die Zuteilung eines historischen Kennzeichens in Frage kommt.
Ein Merkblatt zur ersten Information bieten wir als download an.

