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Vorhaben- u. Erschließungsplan


Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist -vereinfacht dargestellt - ein Bebauungsplan, der für ein konkretes Bauvorhaben eines Investors aufgestellt wird und ebenfalls als Satzung durch den Stadt- oder Gemeinderat zu beschließen ist. Der VEP muss gleichermaßen alle raumordnerischen und planungsrechtlichen Randbedingungen erfüllen. Sein Vorteil liegt u.a. darin, dass durch den Bezug auf einen konkreten Bauentwurf der formale Planungsaufwand begrenzt wird und vertragliche Vereinbarungen zwischen Investor und Stadt oder Gemeinde zulässig sind. Diese können sich auf die Übernahme der Planungs- und Realisierungskosten -zum Beispiel für die Herstellung der Erschließung- sowie den Umsetzungszeitraum beziehen. Das Instrument des VEP wurde nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern eingeführt und später in das Baugesetzbuch übernommen.

Der Entwurf eines VEP wird in der Regel durch ein privates Planungsbüro im Auftrag eines Investors vorbereitet. Er kann aber auch von der Stadt/Gemeinde selbst erstellt werden.

Auskunft über den VEP erteilen die Städte und Gemeinden sowie die Bauaufsicht und die Stabsstelle Planung des Kreises Borken, soweit der Kreis Borken räumlich als Baugenehmigungsbehörde zuständig ist.