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Bauantrag



Allgemeine Informationen zum Bauantrag

Der Bauantrag ist gemäß § 69 Abs. 1 BauO NW schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken) in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Soll das Bauvorhaben im Stadtgebiet einer der Städte Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau, die für ihr Stadtgebiet jeweils selbst Bauaufsichtsbehörde sind, verwirklicht werden, ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist bspw. wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf. Zudem ist bauvorlageberechtigt, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.

Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag, auch rückwirkend, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.


Notwendige Unterlagen zum Bauantrag

Nach der Art und Lage eines Bauvorhabens sind entsprechende Bauantragsunterlagen vorzulegen. Lassen Sie sich die für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Bauantragsunterlagen durch das Anklicken eines der nachfolgenden Links anzeigen:

Bauvorhaben im Innenbereich, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NRW unterliegen

Bauvorhaben im Innenbereich, die nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NRW unterliegen

Abbruchantrag oder Werbeanlage

Bauvorhaben im Außenbereich

Bauantragsunterlagen für landwirtschaftlichtes BImSchG-Verfahren