Gebühren für Bauantrag / Bauvoranfrage / Freistellung
Aufgrund der umfangreichen und differenzierten Gebührenberechnung sind hier konkrete Angaben nicht möglich.
Beispielhaft sei jedoch die Gebührenberechnung für die Erstellung eines Wohnhauses erläutert:
Grundlage der Gebührenberechnung ist der Rauminhalt der Maßnahme. Für ein Wohnhaus mit ca. 750 m³ (Ein- und Zweifamilienwohnhaus) ist das Volumen des Wohnhauses mit dem landesdurchschnittlichen Rohbauwert für Wohnhäuser im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von 101 € / m³ zu vervielfachen. Als Genehmigungsgebühr werden dann 6 € je angefangene Tausend € der so ermittelten Rohbaukosten (76.000 €), also 456 € festgesetzt.
Für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage wird regelmäßig eine Gebühr in Höhe von 40 % der Baugenehmigungsgebühr erhoben.
Die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bzw. des positiven Vorbescheides beträgt 20 % der für die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid erhobenen Gebühr, höchstens 500 €.
Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 50 €.
Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder für die dementsprechende Bestätigung der Gemeinde, ist eine Gebühr in Höhe von 50 € zu erheben.

