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Genehmigungsfreie Bauvorhaben


Für viele kleinere Bauvorhaben sieht § 65 Bauordnung NW die Genehmigungsfreiheit vor. Aus der Liste mit 49 verschiedenen Vorhaben seien einige Beispiele genannt:

  • Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände, 
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, 
  • Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, 
  • nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege, 
  • Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist, 
  • Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche; im Außenbereich nur erlaubt bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, 
  • Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, 
  • Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennenanlagen bis zu 10,0 m Höhe, 
  • Fahnenmasten 
  • nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² 
  • Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich 
  • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen, 
  • Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen außer im Außenbereich
  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 BauO NW bis zu einer Größe von 1 m², 
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, ..., 
  • Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung, 
  • Warenautomaten 
  • selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben, 
  • Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,

(Aufzählung ist nicht abschließend)