Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Für viele kleinere Bauvorhaben sieht § 65 Bauordnung NW die Genehmigungsfreiheit vor. Aus der Liste mit 49 verschiedenen Vorhaben seien einige Beispiele genannt:
- Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
- Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
- Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche; im Außenbereich nur erlaubt bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,
- Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,
- Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennenanlagen bis zu 10,0 m Höhe,
- Fahnenmasten
- nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m²
- Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich
- bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
- Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen außer im Außenbereich
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 BauO NW bis zu einer Größe von 1 m²,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, ...,
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
- Warenautomaten
- selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
- Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,
(Aufzählung ist nicht abschließend)

