Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Inhalt dieser Seite
Allgemeine Informationen zu den vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit es sich nicht um genehmigungsfreie oder von der Baugenehmigung freigestellte Bauvorhaben (siehe auch §§ 65 bis 67 , 79 und 80 BauO NW) handelt.
Für die Errichtung und Änderung dieser baulichen Anlagen wird mit Ausnahme der unten genannten baulichen Anlagen grundsätzlich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewandt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einzelnen Rechtsvorschriften. Unter anderem entfällt bspw. die Prüfung des Standsicherheits- und Wärmeschutznachweises, die lediglich vor Baubeginn nachgereicht werden müssen.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird nicht angewandt bei:
· Hochhäusern,
· baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
· baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1600 m² Grundfläche,
· Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,
· Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3000 m² Geschossfläche,
· Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
· Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
· Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche.
(Aufzählung nicht abschließend)
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, ob
· die bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§§29 bis 38 BauGB),
· die örtlichen Bauvorschriften (§ 86 BauO NW, bspw. sog. Gestaltungssatzung),
· andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird, und
· die §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13 und 51, bei Sonderbauten auch § 17 BauO NW eingehalten werden.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist bei der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn einzureichen:
· Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein müssen,
· die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.
Die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz müssen für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu 2 Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche (ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist) und eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m² nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden.
Für Gewächshäuser mit bis zu 4,0 m Firsthöhe, Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m², untergeordnete Gebäude (§ 53 BauO NW), Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen, Verkaufs- und Ausstellungsstände, Einfriedungen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Werbeanlagen müssen die bautechnischen Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz nicht vorgelegt werden.
Notwendige Unterlagen zu den vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Nach der Art und Lage eines Bauvorhabens sind entsprechende Bauantragsunterlagen vorzulegen. Lassen Sie sich die für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Bauantragsunterlagen durch das Anklicken eines der nachfolgenden Links anzeigen:

