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abschließende Fertigstellung


Anzeige der abschließenden Fertigstellung

Die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 Abs. 1 BauO NW vom Bauherrn eine Woche vorher anzuzeigen, um ihr eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.

Das Vorhaben darf erst benutzt werden, wenn es ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Termin des Zeitpunktes der Fertigstellung soweit die Bauaufsicht nicht einem früheren Termin zugestimmt hat.

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1. Angaben zu Ihrem Bauvorhaben:

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Bauvorhaben:  
abschließende Fertigstellung:  
   

2. Bescheinigungen:
(Nur erforderlich, wenn in der Baugenehmigung angeordnet.)

Die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über den ordnungsgemäßen Zustand des Schornsteins und dessen Eignung für die angeschlossenen Feuerstätten
wird übersandt.
wurde bereits übersandt.
   
3. Sachverständige:
(Nur erforderlich, wenn in der Baugenehmigung angeordnet.)
Folgende in der Baugenehmigung geforderten Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverstädigen, über die Stichpobenartigen Kontrollen während der Bauausführung, werden übersandt, sofern diese noch nicht vorgelegt wurden:
für den Wärmeschutz
für den Schallschutz
für die Standsicherheit
für den Brandschutz
   
textliche Ergänzung (nicht erforderlich):
 
Bei Rückfragen und Mitteilungen bitte ich um Kontakt
auf dem Postweg.
per Telefon.
per E-Mail.