abschließende Fertigstellung
Anzeige der abschließenden Fertigstellung
Die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 Abs. 1 BauO NW vom Bauherrn eine Woche vorher anzuzeigen, um ihr eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.
Das Vorhaben darf erst benutzt werden, wenn es ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Termin des Zeitpunktes der Fertigstellung soweit die Bauaufsicht nicht einem früheren Termin zugestimmt hat.

