Baubeginnanzeige
Anzeige des Ausführungsbeginns (Baubeginnanzeige)
Der Ausführungsbeginn eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 7 der Bauordnung des Landes NW vom Bauherrn eine Woche vorher anzuzeigen.

Anzeige des Ausführungsbeginns (Baubeginnanzeige)
Der Ausführungsbeginn eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 7 der Bauordnung des Landes NW vom Bauherrn eine Woche vorher anzuzeigen.
