Vorhaben im Außenbereich
Außerhalb der bebauten Ortslage ist das Bauen im Regelfall unzulässig - außer für privilegierte Vorhaben (z. B. Landwirtschaft) -. Der Gesetzgeber sieht aber auf der Basis des erweiterten Bestandschutzes verschiedene begünstigte Vorhaben vor, die im Einzelfall zugelassen werden können. So sind u.a. angemessene bauliche Erweiterungen vorhandener Wohngebäude im Außenbereich zulässig, wobei im Familienverbund eine zweite Wohnung geschaffen werden darf. Weiterhin ist in den letzten Jahren zur Unterstützung des Strukturwandels in der Landwirtschaft ein rechtlicher Rahmen geschaffen worden, bisher landwirtschaftlich privilegiert genutzte legale Gebäude einer neuen Nutzung zuzuführen. Die Nutzungsänderung setzt einen substanziellen Erhalt des Gebäudes voraus. Die äußere Gestalt muss im Wesentlichen erhalten bleiben. Weitere Voraussetzungen für eine derartige Nutzungsänderung sind u.a., dass das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet wurde und das Gebäude zum räumlich-funktionalen Zusammenhang der Hofstelle gehört. Diese Kriterien gelten sowohl für eine Nutzungsänderung in Gewerbe als auch in Wohnen, wobei die Anzahl der zusätzlichen Wohnungen beschränkt ist.
Im Außenbereich ist auch das Einvernehmen der Stadt bzw. Gemeinde zum Bauvorhaben erforderlich. Bevor aber für ein Bauvorhaben im Außenbereich ein Bauantrag gestellt wird, ist unbedingt eine Bauberatung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken, Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau) zu empfehlen!
Privilegiert sind beispielsweise Vorhaben, die
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen,
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen,
- wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen,
- der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gartenbaubetriebes oder eines Tierhaltungsbetriebes nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB dient, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden weiteren Voraussetzungen
- das Vorhaben steht in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
- die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den § 35 Abs. 1 Nummern 1, 2 oder oder 4 soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
- die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW.
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen.
Neben den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sind auch die aus dem Gedanken des Bestandsschutzes heraus entwickelten, sog. teilprivilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig:
- die Änderung der bisherigen Nutzung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen auch z. B. zu einer Mietwohnung (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB),
- die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes unter bestimmten Voraussetzungen (§ 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB),
- die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB),
- die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient (§ 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB),
- die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB),
- die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB).
Downloads:
- Broschüre "Bauen im Außenbereich" (2.97 MB)

