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Vorhaben im unbeplanten Innenbereich


Ohne Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein Bauvorhaben innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Unter einer im Zusammenhang bebauten Ortslage versteht man einen Bebauungskomplex innerhalb einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen baulichen Anlagen ein gewisses Gewicht besitzt und eine organische Siedlungsstruktur aufweist. Das Vorhandensein von nur wenigen Häusern stellt noch keinen Ortsteil dar.

Für das Einfügen sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Art der Nutzung (z. B. Wohnhaus im Wohngebiet), 

  • Maß der Nutzung (Zahl der Geschosse, Gebäudehöhe, Ausnutzung des Grundstücks), 

  • Bauweise (z. B. Einzel- oder Reihenhausbebauung) und

  • Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Bautiefe und Abstand von der Straße).

Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben (dies ist z. B. im Einzelfall nachzuweisen, wenn der Bau eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe einer Eisenbahnlinie geplant wird) und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind und dass das Einvernehmen der Stadt bzw. Gemeinde vorliegt; diese darf das Einvernehmen aber nur aus städtebaulichen Gründen versagen.