Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes
Vorhaben sind während der Aufstellung eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes zulässig, wenn:
- die öffentliche Auslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind,
- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
- die Erschließung gesichert ist.
Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die übrigen vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

