Genehmigungsverfahren
In den Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für gewerbliche und industrielle Projekte werden alle Belange aus den Umweltbereichen Luft und Lärm, Wasser und Abfall geprüft. Für kleinere gewerbliche Anlagen erfolgt diese Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Hierbei beteiligt die Baugenehmigungsbehörde die Fachabteilung „Anlagenbezogener Immissionsschutz“ in Bezug auf Fragen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes.
Größere Industrie- und Gewerbebetriebe, die in besonderem Maße geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses Genehmigungsverfahren wird von der Fachabteilung „Anlagenbezogener Immissionsschutz“ als Immissionsschutzbehörde geführt, wobei sie die Belange des Immissionsschutzes selbst prüft und für alle anderen Belange (z.B. Baurecht, Arbeitsschutz) die zuständigen Fachbehörden beteiligt. Die Genehmigung nach dem BImSchG konzentriert damit die wesentlichen Einzelgenehmigungen, die für das geplante Projekt benötigt werden, in einem Genehmigungsbescheid. Als verfahrensführende Behörde kümmert sich die Fachabteilung „Anlagenbezogener Immissionsschutz“ um einen zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und übernimmt eine koordinierende Funktion bei auftretenden Problemen und Konflikten.
Einen ersten Überblick darüber, welche Antragsunterlagen benötigt werden, erhalten Sie im schematisierten Inhaltsverzeichnis eines Antrages, das ergänzend zu den Antragsformularen angeboten wird. Nicht für jedes Projekt sind alle dort genannten Unterlagen erforderlich, bei manchen Projekten werden aber auch weitere, spezielle Unterlagen benötigt. Wir beraten Sie im Vorfeld der Antragstellung gerne über die erforderlichen Antragsunterlagen. Um zeitsparend alle Fachbehörden parallel beteiligen zu können, sollten die Unterlagen mindestens in 8-facher Ausfertigung eingereicht werden.
Sofern Sie Änderungen an einer bestehenden, nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage durchführen wollen, ist auch diese Änderung in einem Verfahren nach dem BImSchG abzuwickeln. Je nach Umfang der Umweltauswirkungen der geplanten Änderung ist eine Anzeige nach § 15 BImSchG oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchzuführen. Lassen Sie sich hierzu im Vorfeld von den Ansprechpartnern der Fachabteilung „Anlagenbezogener Imissionsschutz“ beraten.
Umfangreiche Informationen zu Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können Sie auch dem vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW herausgegebenen "Leitfaden für ein optimiertes und beschleunigtes Verfahren in NRW" entnehmen.

