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Abfälle aus Industrie und Gewerbe


Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG) regelt mit den dazugehörigen umfangreichen Katalogen und Verordnungen die Entsorgung von Abfällen. Dabei sollen Abfälle zum Wohl der Umwelt vorrangig vermieden und die angefallenen Abfälle soweit wie möglich umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Für Abfälle, die außerhalb von privaten Haushalten anfallen, kommen zum Teil besondere Anforderungen zum Tragen. So müssen diese Abfälle getrennt werden und der Verbleib unter Umständen nachgewiesen werden. Auch beim Transport und beim Vermitteln von Abfällen bestehen besondere Anforderungen, über die Sie sich auf den nachfolgenden Seiten informieren können.

Trennen und Überlassen von Abfällen

Die Gewerbeabfallverordnung macht Vorgaben für die Trennung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bei Bau- und Abbruchabfällen. Danach müssen zum Beispiel Abfälle wie Papier, Pappe, Kunststoffe, Metalle, Glas, Bioabfälle, Holz und Restmüll voneinander getrennt werden. Desweiteren haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Der Kreis Borken hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle sicherzustellen. Mit der Durchführung seiner Entsorgungsaufgaben hat der Kreis Borken die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) beauftragt. 

 

Nachweis über den Verbleib von Abfällen

Sowohl für gefährliche wie auch für nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben gibt es besondere Nachweispflichten, den Verbleib dieser Abfälle nachzuweisen. Die Nachweisverordnung (NachwV) ist die Grundlage für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen. Die wesentlichen Punkte sind in einem Merkblatt zum Nachweisverfahren (s.u.) von der Unteren Abfallbehörde für den Kreis Borken zusammengefasst.