Bauliche Anlagen an Gewässern
Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern (wie z. B. Brücken, Verrohrungen, Gebäude, Ufermauern) ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 99 Landeswassergesetz NRW (LWG) erforderlich. Für die Genehmigung ist der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde zuständig.

