Herstellung und Veränderung von Gewässern
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (Gewässerausbau) ist gemäß § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Plangenehmigung einzuholen oder ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde.

