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Herstellung und Veränderung von Gewässern


Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (Gewässerausbau) ist gemäß § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Plangenehmigung einzuholen oder ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde.