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Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutz


Die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Anlegung von Baum- und Strauchpflanzung in Überschwemmungsgebieten bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 113 Landeswassergesetz NRW (LWG). Zuständig ist der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde; lediglich auf einem Teilabschnitt der Bocholter Aa (unterhalb Brüggenhütte) ist das Staatliche Umweltamt Herten zuständig.

Hochwasser an der Bocholter Aa und am Holtwicker Bach, hier unterhalb der L 572 in Rhede - Krechting, am 14.9.1998