Jugendhilfe im Strafverfahren
- Jugendgerichtshilfe -
Die Jugendhilfe im Strafverfahren – Jugendgerichtshilfe – wirkt in allen Strafverfahren gegen Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Straffälligkeit 14 aber keine 18 Jahre alt waren sowie Heranwachsende oder junge Volljährige, die zum Zeitpunkt der Straffälligkeit 18 aber noch keine 21 Jahre alt waren, mit.
Sozialarbeiterische Hilfen für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende/junge Volljährige und deren Bezugspersonen
Die Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe.
Rechtliche Grundlagen / gesetzliche Vorgaben:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz § 52 SGB VIII
- Jugendgerichtsgesetz § 38 sowie § 50 JGG

