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Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft führen zu negativen Veränderungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Die Untere Landschaftsbehörde prüft daher, ob der Eingriff vermeidbar ist und welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind. Eingriffe sind genehmigungspflichtig, wobei der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, sowie verbleibende Beeinträchtigungen durch Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft auszugleichen.