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Einbürgerung

Zur besseren Integration in die deutschen Lebensverhältnisse können ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.



Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn ein Ausländer

  • sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen  Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszweck besitzt.

  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitlich demonkratische Grundordnung gerichtet sind

  • den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann

  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder kraft Gesetzes verliert

  • nicht wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe bis zum drei Monaten oder zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

  • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen höherwertigen Schulabschluss. Falls keine deutsche Schule besucht wurde, ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können bei den Volkshochschulen in dem Kurs "Deutsch als Fremdsprache" oder bei den Trägern der Integrationskurse erworben werden.

Für Ausländer, die an einem Integrationskurs teilgenommen haben, besteht die Einbürgerungsmöglichkeit bereits nach 7 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)


Gebühren

Die Gebühr beträgt

  • für jede Person 255,00 €

  • bei Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern je Kind 51,00 €

  • bei eigenen Einkünften des Kindes 255,00 €


Gebühren für die Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit

Je nach Herkunftsland werden teilweise beträchtliche Entlassungsgebühren erhoben. Vor Stellung eines Einbürgerungsantrages empfiehlt es sich daher, Kontakt mit der Heimatbotschaft oder dem Heimatkonsulat aufzunehmen.


Unterlagen

Antragsformulare erhalten Sie beim Ordnungsamt oder Standesamt Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Hier erhalten Sie auch Informationen darüber, welche sonstigen Unterlagen, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein könen, benötigt werden.