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Gewerbeuntersagung


Bei der Gewerbeuntersagung agiert die Kreisverwaltung Borken als "eingreifende Verwaltung" und schützt somit alle rechtmäßig arbeitenden Gewerbe sowie die Allgemeinheit.


Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung des Kreises Borken kann in seinem Zuständigkeitsgebiet in bestimmten Fällen eine vollständige oder teilweise Gewerbeuntersagung aussprechen, wenn die Gewerbetreibenden unzuverlässig sind (§35 der Gewerbeordnung).
Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet.
Gründe dafür sind z.B.:

  • Steuerschulden
  • Fehlende erforderliche Geldmittel
  • Fehlendes Verantwortungsbewusstsein
  • Strafrechtliche Verurteilungen
  • Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Beispiel Steuerschulden:
Zu den Pflichten eines jeden Gewerbetreibenden gehört die regelmäßige Abgabe von Steuererklärungen und damit verbunden die Begleichung von Steuern. Fließen diese Gelder nicht oder nicht rechtzeitig, fehlen Mittel, die sie zur Erfüllung vieler öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Damit schädigt der unzuverlässige Gewerbetreibende die Allgemeinheit in finanzieller Hinsicht. Außerdem verschafft er sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da er so mehr Geld zur Verfügung hat, als diejenigen die Steuern zahlen. Damit diese Gefahr verhindert wird, gibt es die Gewerbeuntersagung.
 
Je nach Intensität der Unzuverlässigkeit, kann die Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder aller sonstigen selbstständigen Gewerbe untersagt werden. Desweiteren könnte die Tätigkeit als Stellvertreter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung beauftragten Person verboten werden. Sie erfolgt nach einer Anhörung des Gewerbetreibenden und in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer.

Für den Fall, dass der Gewerbetreibende trotz Untersagung seinen Betrieb weiterführt oder ein neues Gewerbe anmeldet, kann eine Geldbuße verhängt und die Gewerbeausübung durch die Anwendung von Verwaltungszwang (Zwangsgeld bzw. zwangsweise Schließung des Betriebes durch Versiegelung) unterbunden werden.

Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Unzuverlässigkeit entfallen sind. Demnach müsste ein steuerrechtlich unzuverlässiger Gewerbetreibenden die fehlenden Erklärungen abgegeben und bestehende Rückstände beglichen haben. Der Wiedergestattungsantrag ist bei der Kreisordnungsbehörde zu stellen, in dessen Einzugsbereich das neue Gewerbe angemeldet werden soll.