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Schorsteinfegerwesen


Schornsteine und Feuerstätten sind in regelmäßigen Abständen durch den Bezirksschornsteinfeger bzw. dessen Mitarbeiter zu überprüfen und zu reinigen. Die Kreisverwaltung Borken beaufsichtigt die insgesamt 39 Bezirksschornsteinfeger.


Die Bezirksschornsteinfeger werden von der Bezirksregierung Münster für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt. Ihre öffentlichen Aufgaben führen sie nach der Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, des Schornsteinfegergesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie des Immissionsschutzes aus. Der Bezirksschornsteinfeger steht während der gesamten Zeit seiner Berufstätigkeit im Kreis Borken unter der allgemeinen Aufsicht des Landrates des Kreises Borken.

Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.

Von Eigentümern zu veranlassende Kehr- und Überprüfungsarbeiten dürfen bis zum 31.12.2012 grundsätzlich nur entweder vom jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dessen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter oder nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.
So genannte hoheitliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Feuerstättenschau oder Abnahmen nach Landesbaurecht bleiben –auch über den 31.12.2012 hinaus- dem jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (ab 2013: Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) vorbehalten.

Die anfallenden Gebühren sind gemäß der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung NRW von den jeweiligen Eigentümern zu begleichen.


Rechtliche Grundlagen:

  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
  • Schornsteinfegergesetz
  • Kehr- und Überprüfungsordnung
  • Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
  • Bundes-Immissionsschutzverordnung


weitere Informationen:


www.schornsteinfeger.de
Anhand des Straßenverzeichnisses kann der zuständige Bezirksschornsteinfeger herausgesucht werden.