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Schwarzarbeitsbekämpfung


Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung verfolgt und ahndet Verstöße gegen Bestimmungen der Handwerksordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Mit Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), das seit dem 01.08.2004 gilt, wurde der Begriff der Schwarzarbeit erstmalig definiert. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Verstöße gegen dieses Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

 


Schwarzarbeit leistet, wer

Dienst- (ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung)

oder

Werkleistungen (ist die Erstellung eines kompletten Gewerkes)

selbst erbringt oder erbringen lässt und dabei folgende Punkte nicht beachtet:


Punkt 1: 
Als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab.


Punkt 2: 
Als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Der Unternehmer führt seine Steuern nicht ab.


Punkt 3: 
Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
Beispiel: Der Sozialhilfeempfänger arbeitet ohne dies dem Sozialamt mitzuteilen.


Punkt 4: 
Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.
Beispiel: Der Unternehmer hat sein Gewerbe nicht bei dem örtlichen Gewerbeamt (Stadt-/Gemeindeverwaltung) angemeldet.


Punkt 5: 
Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Beispiel: Der Bauunternehmer erbringt handwerkliche Leistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.


Was ist keine Schwarzarbeit?

Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung

1. von Angehörigen oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit oder
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe

ausgeführt wird.


Handlungen, die gegen die o.g. Punkte verstoßen und damit den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllen, sind keine Bagatellverstöße. Auf Grund des Bußgeldrahmens von bis zu 50.000 € wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsverstöße von Anbietern oder Auftraggebern von Schwarzarbeit angemessen geahndet werden sollen. Die Ausführung von Schwarzarbeit ist für eine soziale Marktwirtschaft hochgradig schädlich, da z.B. die Einnahmen der Sozialkassen sinken oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und damit Arbeitsplätze gefährdet werden.

Der Kreis Borken ist jedoch nicht für alle o.g. Punkte zuständig. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland auf mehrere Behörden verteilt. So ermitteln spezielle Gruppen beim Zoll, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), bei Verstößen gegen die Punkte 1-3.

Der Kreis Borken ermittelt und führt gegebenenfalls Ordnungswidrigkeitenverfahren in den Punkten 4 und 5 durch.

Durch eine gute Zusammenarbeit und Vernetzung der zuständigen Behörden ist ein gegenseitiger Austausch gewährleistet und bietet so auch die Möglichkeit, kompetent zu beraten.

Sollten Sie allgemeine oder spezielle Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie die Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beim Kreis Borken.

Außerdem können Sie sich mit Fragen auch direkt an die Zollverwaltung oder die Handwerkskammer Münster wenden.