Wehrangelegenheiten
Für Arbeitgeber können durch die Einberufung eines Mitarbeiters zum Wehr- oder Zivildienst erhebliche Probleme entstehen, wenn dieser an seinem Arbeitsplatz unentbehrlich ist.
Bisher war der Kreis dafür zuständig, in begründeten Fällen dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst eine Unabkömmlichkeit vorzuschlagen.
Dieses Verfahren ist mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 9.8.2008 grundlegend geändert worden.
Ein Wehrpflichtiger bzw. ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer kann nun auf eigenen Antrag, auf Antrag seiner Eltern oder seines Arbeitgebers vom Wehrdienst/Zivildienst zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung
- des eigenen Betriebes,
- des elterlichen Betriebes oder
- des Betriebes seines Arbeitgebers
unentbehrlich ist. Der Antrag ist an das zuständige Kreiswehrersatzamt bzw. an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten.
Näheres hierzu kann dem § 12 Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 Zivildienstgesetz entnommen werden.

