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Viehhandel, Viehmärkte, Viehausstellungen


Unter tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten werden Viehhandelsunternehmen sowie Viehmärkte und Viehausstellungen überprüft.

Tierbörsen und Tiermärkte

Tierbörsen und Tiermärkte dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Veranstalter eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz hat. Darüber hinaus gelten - je nach angebotenen Tierarten - verschiedene tierseuchenrechtliche Vorschriften. Zur Zeit sind insbesondere auch die Vorgaben wegen der Geflügelpest (AI)und ganz aktuell auch wegen der Blauzungenkrankheit (BT)zu beachten (s. auch dort).