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Masernschutzgesetz: Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Details

Ab dem 01.03.2020 gilt nach § 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Masernschutz-Impfpflicht. Alle nach dem 31.12.1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen einen Impfschutz gegen Masern nachweisen. Dies gilt auch für die Beschäftigten in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen. Bei einer medizinischen Kontraindikation ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

Für Kinder, die bereits am 01.03.2020 einen Kindergarten oder eine Schule besucht haben sowie für die Beschäftigten galt zunächst eine Nachweispflicht bis zum 31.07.2021. Diese Frist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert.

Sofern kein Nachweis vorgelegt wird oder Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren und personenbezogene Daten dieser Person zu übermitteln. Bei den Personen kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt nicht für schulpflichtige Personen und Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

Welche Nachweise werden akzeptiert?

  • Impfnachweis mit Nachweis von zwei Impfungen

  • Immunitätsnachweis - ärztliche Bescheinigung mit nachvollziehbarer Begründung, dass eine Immunität gegen Masern besteht

  • Kontraindikationsnachweis - ärztliche Bescheinigung mit nachvollziehbarer Begründung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung besteht

  • Bestätigungsnachweis - Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegt wurden

Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1-3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden. Das sind beispielsweise Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen und Heime.

Zudem sind von der einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht Personen betroffen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylsuchende, Flüchtende oder Spätaussiedelnde untergebracht sind.

Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder -unterkünften tätig sind müssen ebenfalls eine Masern-Schutzimpfung nachweisen. Ein Tätigwerden liegt dann vor, wenn dieses von einer bestimmen Regelmäßigkeit und Dauer geprägt ist.

Was müssen die Betroffenen tun?

Alle Personen, die am 01.03.2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen der Einrichtungsleitung bis zum Ablauf des 31.07.2022 einen entsprechenden Nachweis eines vollständigen Masern-Impfschutzes vorlegen.

Kinder ab einem Jahr müssen eine einfache Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.

Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen (die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten Impfung erfolgen) oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Was müssen die Einrichtungen tun?

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen. Sie können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.

Wenn der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt bzw. vervollständigt werden kann, muss der entsprechende Nachweis innerhalb eines Monats nach der Impfung, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden.

Bei Personen, die keinen (vollständigen) Nachweis erbringen können, kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für schulpflichtige Personen und Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen.

Was ist die Aufgabe der Gesundheitsämter?

Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die betroffene Person zu einer Beratung laden und diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen. Dabei wird begutachtet, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt nicht für schulpflichtige Personen. Überdies können Geldbußen verhängt werden.

Bei Personen, die bereits am 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtende, gelten besondere Regelungen. Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt erst nach Ablauf der Übergangsfrist bis um 31.07.2022 im Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen wird. Schulpflichtige Personen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Über das Formular haben Einrichtungsleitungen die Möglichkeit, ihrer Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt gem. § 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz nachzukommen und nicht oder nicht vollständig immunisierte betreute und tätige Personen zu übermitteln.