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Mietwohnraumförderung

Details

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Neubau, die Nutzungsänderung oder Erweiterung von qualitätsvollen und energieeffizienten Mietwohnungen durch Investoren  für Haushalte mit mittlerem und niedrigem Einkommen. Die Förderung erfolgt durch die Vergabe von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen  und Gewährung von attraktiven Tilgungsnachlässen von 30 % bis zu 50 %.

Als Gegenleistung ist für die Zeitdauer der Förderung eine Mietpreis- und Belegungsbindung zu Gunsten von Haushalten mit niedrigen und mittlerem Einkommen einzuräumen.

Fördermittel können beim Kreis Borken beantragt werden, sobald ein Förderobjekt in Planung ist. Ein vorzeitiger Baubeginn schließt eine spätere Förderung aus. Nicht als vorzeitiger Beginn gelten der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen im Mietwohnungsbau, die der Ausführung zuzurechnen sind, Bodenuntersuchungen, das Herrichten des Grundstücks, der Grunderwerb und bestimmte standortbedingte Maßnahmen.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Neubau, die Nutzungsänderung oder Erweiterung von

  • Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

  • zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen, wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger Eigentümerin oder Eigentümer aller geförderten Wohnungen eines Gebäudes wird

  • Mieteinfamilienhäusern

  • bindungsfreien Wohnungen gegen Einräumung von Besetzungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen

  • Gruppenwohnungen

  • Gemeinschaftsräume

  • Infrastrukturräume

die die energetische Mindestanforderungen erfüllen.

Eine Förderung setzt voraus, dass die öffentlich-geförderten Gebäude die technischen Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 55 erfüllen (Ausnahme: Nutzungsänderung).

Gefördert werden im Zusammenhang mit dem Neubau, der Nutzungsänderung oder Erweiterung auch

  • standortbedingte Mehrkosten

  • Klimaanpassungsmaßnahmen

  • Schaffung besonderer Wohnumfeldqualitäten

  • BEG Effizienzhaus 40 

  • Netto-Null-Standard

  • Bauen mit Holz

  • Elektrisch bedienbare Türen und Brandschutztüren

  • Wohnungen für Schwerbehinderte

  • Türen mit Nullschwellen zum Freibereich und rollstuhlgerechte unterfahrbare Einbauküchen in Wohnungen für Schwerbehinderte

Wer wird gefördert?

Kreditwürdige natürliche und juristische Personen.

Wie wird gefördert?

Vergabe zinsloser/zinsgünstiger Darlehen und attraktiver Tilgungsnachlässe (=Geldgeschenke) abhängig von

  • der Größe der Wohnung

  • dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B)
    Unter die Einkommensgruppe A fallen alle Mietende, die aufgrund ihres Einkommens einen Wohnberechtigungsschein (WBS) erhalten.
    Unter die Einkommensgruppe B fallen alle Mietende, die die Einkommensgrenze für den allgemeinen WBS um bis zu 40 % überschreiten.

  • Mietpreis- und Belegungsbindung von 25 oder 30 Jahren als Gegenleistung

Wie hoch ist das Darlehen und der Tilgungsnachlass?

Darlehenshöhe je m² Wohnfläche beim Neubau im Kreis Borken

  • Wohnungen für Mieterhaushalte der Einkommensgruppe A: Darlehen 3.110 €

  • Wohnungen für Mieterhaushalte der Einkommensgruppe B: Darlehen 1.920 €

  • Tilgungsnachlass bei 25-jähriger Bindung: 30 %

  • Tilgungsnachlass bei 30-jähriger Bindung: 35 %

Für folgende (Bau)-Maßnahmen sind Zusatzdarlehen möglich (Maßnahme; Darlehen; Tilgungsnachlass)

  • Mieteinfamilienhaus; Darlehen 25.000 €; Tilgungsnachlass 50 %

  • Maßnahmen zur Klimaanpassung (Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen, Rigolen, Retentionsflächen, Zisternen) und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (Quartiersplatz, Bolzplatz, Bewegungsfelder);
    Darlehen 75 % der Herstellungskosten, maximal 11.500 € pro geförderter Wohneinheit;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • BEG Effizienzhaus 40 Standard;
    Darlehen 300,00 € pro m² förderfähiger Wohnfläche;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • Netto-Null-Standard;
    Darlehen 450,00 € pro m² förderfähiger Wohnfläche;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz;
    Darlehen 1,30 € je kg Holz; max. 17.000 € pro geförderter Wohneinheit;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten;
    Darlehen bis zu 800 € je m² förderfähiger Wohnfläche;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten;
    Darlehen 75 % der förderfähigen Kosten, max. 25.000 € je geförderter Wohnung;
    Tilgungsnachlass 50 %

Weitere Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen (Maßnahme; Darlehen; Tilgungsnachlass)

  • je Tür in Wohnung und Gebäude mit elektrischer Bedienung;
    Darlehen 2.000 €;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • je Hauseingangstür, Wohnungseingangstür und Brandschutztür;
    Darlehen 3.500 €;
    Tilgungsnachlass 50 %

Weitere Zusatzdarlehen für Wohnraum, der für Rollstuhlnutzende und andere Menschen mit Schwerbehinderung vorbehalten ist (Maßnahme; Darlehen; Tilgungsnachlass)

  • Wohnraum für Rollstuhlnutzende;
    Darlehen 15.000 € pro Wohnung;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • je Tür mit Nullschwelle zum Freibereich;
    Darlehen 1.500 €;
    Tilgungsnachlass 50 %

  • je rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche;
    Darlehen 8.000 €;
    Tilgungsnachlass 50 %

Darlehenskonditionen

Zinsen:
0,0 % für die ersten 5 Jahre, danach
0,5 % für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung (wahlweise 25 oder 30 Jahre),
danach marktübliche Verzinsung.

Tilgung:
1 % pro Jahr bzw. auf Antrag 2 % pro Jahr,
5 tilgungsfreie Anlaufjahre sind möglich (Tilgungssatz dann 1,2 % bzw. 1,25 % für 20 bzw. 25 Jahre).

Verwaltungskostenbeitrag:
0,5 % pro Jahr laufend vom Darlehensrestbetrag, nicht in den ersten zwei Jahren nach Leistungsbeginn

Mietobergrenzen

Bewilligungsmiete je m² Wohnfläche

  • Einkommensgruppe A: 6,50 €

  • Einkommensgruppe B: 7,55 €

Mietsteigerungen sind in Höhe von 2 % für jedes Jahr ab Erteilung der Förderzusage möglich.

Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Sicherheitsleistung (Kaution) und ggf. eine Betreuungspauschale und für bestimmte Zielgruppen Entgelte für Einbaumöbel erhoben werden.

Für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard erhöhen sich die Mietobergrenzen um 0,15 € pro m² Wohnfläche, für Netto-Null-Standard um 0,20 € pro m² Wohnfläche.

Garagen und Stellplätze

Garagen oder überdachte PKW-Stellplätze für Mieteinfamilienhäuser können zusammen mit dem Wohnraum in einem Mietvertrag vermietet werden, wobei die Miete für eine Garage 50 € und für einen überdachten Stellplatz 30 € nicht übersteigen darf. Im Übrigen dürfen PKW-Stellplätze nur über einen separaten Mietvertrag vermietet werden, der von den Mieterinnen und Mietern der öffentlich-geförderten Wohnungen freiwillig abgeschlossen werden kann.

Belegungsbindung

Die geförderte Wohnung darf nur Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen werden (Einkommensgruppe A bzw. B).

Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt für alle geförderten Wohnungen wahlweise 25 oder 30 Jahre. Die einmal getroffene Wahl ist bindend. Rückzahlungen des Darlehens verkürzen die Bindungsfrist nicht.

Eigenleistung

10 % der Gesamtkosten des Förderobjektes sind als Eigenleistung zu erbringen.

Als Eigenleistung können eigene Geldmittel und Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

Weitere Fördervoraussetzungen

  • Für die Mietwohnungen muss ein Bedarf in der Kommune bestehen, in der sie gebaut werden sollen.

  • Mietwohnraum wird nur gefördert, wenn eine nachhaltige Vermietbarkeit an die begünstigte Zielgruppe gewährleistet ist, d.h. der Wohnraum sollte in integrierter Lage und unter Berücksichtigung der Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr realisierbar sein.

  • Zur Schaffung sozial stabiler Strukturen ist ab 50 Wohneinheiten eine Mischung aus geförderten und nicht geförderten Wohneinheiten erforderlich.

  • Der Wohnraum soll für wechselnde Nutzergruppen geeignet und alltagstauglich sein.

  • Ein Drittel der Grundstücksfläche ist als Grünfläche zu gestalten, davon 50 % als Begegnungsort nutzbar.

  • Jede Wohneinheit erhält einen Freisitz (Terrasse, Loggia).

  • Treppenhäuser und Gangerschließungen sind natürlich zu belichten und  zu belüften.

  • Lange Gangerschließungen, die zu ausschließlich einseitig ausgerichteten Wohnungen führen, sind zu vermeiden.

  • Hauseingänge weisen eine eindeutige Orinentierung zum öffentlichen Raum auf.

  • Bei Nutzungsänderung oder Erweiterung müssen die Baukosten mindestens 750 € pro m² Wohnfläche betragen.

Förderfähige Wohnfläche

  • 1 Zimmer, Küche, Nebenräume 50 m²

  • 2 Zimmer, Küche, Nebenräume 65 m²

  • 3 Zimmer, Küche, Nebenräume 80 m²

  • 4 Zimmer, Küche, Nebenräume 95 m²

  • 5 Zimmer, Küche, Nebenräume 110 m²

    Die förderfähige Wohnfläche erhöht sich für Wohnungen mit mehr als fünf Zimmern um 15 m² für jeden zusätzlichen Raum,

    mit Badewanne um 5 m² und mit uneingeschränkter Möglichkeit zur Rollstuhlnutzung um 10 m².

    Wohnungen, die für eine Person bestimmt sind, müssen mindestens 35 m² groß sein.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass der Tilgungsnachlass in der Regel zu versteuern ist. Sprechen Sie Ihren Steuerberater aktiv auf diese Thematik an.

Zur Sicherstellung einer datenschutzrechtlich-konformen Übersendung bitten wir Sie, uns die PDF Dateien über unsere elektronische Kommunikationsmöglichkeit Cryptshare zu übermitteln.

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