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"Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung NRW - Einführung eines Sozialtickets" vom 04.10.2011

DokumenttypBezeichnungAktionen
Vorlage FA/KA/KT 112 KB
Bürgerantrag Sozialticket v. 04.10.2011 95 KB
BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0257/2011  
Art:Beschlussvorlage öffentlich  
Datum:05.10.2011  
Betreff:"Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung NRW - Einführung eines Sozialtickets" vom 04.10.2011
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Beratungen:

BeratungGremiumTOPZuständigBeschlussAbstimmungDokumente
06.10.2011Kreisausschuss14Entscheidung  
DokumenttypBezeichnungAktionen
Niederschrift öffentlich 289 KB

Inhalt:

Die als „Bürgerantrag“ bezeichnete Anregung wird an den Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen zur Beratung und abschließenden Entscheidung überwiesen.


Rechtsgrundlage:

§ 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 19 der Hauptsatzung des Kreises Borken
Sachdarstellung:

Bei dem „Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) – Einführung eines Sozialtickets“ handelt es sich rechtlich um eine „Anregung“ im Sinne des § 24 GO bzw. § 21 KrO. Zur Behandlung von Anregungen und auch Beschwerden führt § 19 der Hauptsatzung des Kreises Borken insbesondere aus: Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Kreises Borken fällt. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gem. § 26 Abs. 1 S. 2 KrO zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist.

 

Da es sich hier um eine Angelegenheit des Öffentlichen Personennahverkehrs handelt, sollte der dafür zuständige Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen über den Inhalt der Anregung beraten.

 

Anschließend wird der Landrat die Antragsteller über das Ergebnis unterrichten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Software: Sitzungsdienst Session