"Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung NRW - Einführung eines Sozialtickets" vom 04.10.2011
| Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
|---|---|---|
| Vorlage FA/KA/KT 112 KB | ||
| Bürgerantrag Sozialticket v. 04.10.2011 95 KB |
| Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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| Name: | 0257/2011 | ||
| Art: | Beschlussvorlage öffentlich | ||
| Datum: | 05.10.2011 | ||
| Betreff: | "Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung NRW - Einführung eines Sozialtickets" vom 04.10.2011 | ||
Beratungen:
| Beratung | Gremium | TOP | Zuständig | Beschluss | Abstimmung | Dokumente | ||||||
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| 06.10.2011 | Kreisausschuss | 14 | Entscheidung |
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Inhalt:
Die als „Bürgerantrag“ bezeichnete Anregung wird an den Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen zur Beratung und abschließenden Entscheidung überwiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in
Verbindung mit § 19 der Hauptsatzung des Kreises Borken
Sachdarstellung:
Bei dem „Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) – Einführung eines Sozialtickets“ handelt es sich rechtlich um eine „Anregung“ im Sinne des § 24 GO bzw. § 21 KrO. Zur Behandlung von Anregungen und auch Beschwerden führt § 19 der Hauptsatzung des Kreises Borken insbesondere aus: Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Kreises Borken fällt. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gem. § 26 Abs. 1 S. 2 KrO zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist.
Da es sich hier um eine Angelegenheit des Öffentlichen Personennahverkehrs handelt, sollte der dafür zuständige Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen über den Inhalt der Anregung beraten.
Anschließend wird der Landrat die Antragsteller über das Ergebnis unterrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Software: Sitzungsdienst Session





