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Änderung der Richtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale)

DokumenttypBezeichnungAktionen
Vorlage FA/KA/KT 121 KB
Anlage_2 85 KB
Anlage_3 181 KB
BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0057/2012  
Art:Beschlussvorlage öffentlich  
Datum:03.02.2012  
Betreff:Änderung der Richtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale)
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Beratungen:

BeratungGremiumTOPZuständigBeschlussAbstimmungDokumente
14.02.2012Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen9Vorberatung  
DokumenttypBezeichnungAktionen
Einladung FA 175 KB
Niederschrift 245 KB
23.02.2012Kreisausschuss10Vorberatung  
DokumenttypBezeichnungAktionen
Niederschrift öffentlich 340 KB
01.03.2012Kreistag11Entscheidung  
DokumenttypBezeichnungAktionen
Niederschrift öffentlich 417 KB

Inhalt:

Der Kreistag des Kreises Borken beschließt die als Anlage 1 beigefügten Änderungen der Richtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale).

 


Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen

(ÖPNVG NRW)

 

Sachdarstellung:

Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlinie verabschiedet. Die vom Kreistag Borken am 21.07.11 beschlossene Richtlinie (Sitzungsvorlage 0150/2011) regelt die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die Förderung soll für die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen. Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt als Anteilfinanzierung (80 %) für gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 der Richtlinie. Im Dialog mit den Verkehrsunternehmen wurde festgestellt, dass einige Fördermerkmale ergänzt und einige Verfahrensregelungen konkretisiert werden sollten.

 

In enger Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen und unter Einbeziehung des Verbandes nordrheinwestfälischer Omnibusunternehmen (NWO) wurde die in der Anlage zur Sitzungsvorlage dargestellten Änderungen erarbeitet. Zusätzlich gefördert werden sollen die Ausstattungsmerkmale „Niederflurigkeit“, „Automatikgetriebe“, „Rußpartikelfilter“, Aussenschwenkschiebe-/Außenschwingtür. Desweiteren sollen Ersatzbeschaffungen (Aussonderung eines älteren Fahrzeuges) sowie erhöhte Sitzplatzkapazitäten gesondert gefördert werden. Bei den Verfahrensregelungen wird die Bindung an die LHO aufgegeben, um unnötige Einengungen der Förderabwicklung zu vermeiden.

 

Der Kreis Warendorf und der Kreis Coesfeld werden eine inhaltsgleiche Vorlage zur Änderung der Richtlinie beraten.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?

Die Änderungen werden nicht beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt. Mit der Richtlinienanpassung soll den Verkehrsunternehmen der Zugang zu den bereitgestellten Landesmitteln erleichtert werden.


Anlagen:

1.    Änderungen der Richtlinie und der Anlagen 1 und 2

2.    Neue Anlage 1 der Richtlinie (gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale)

3.    Neue Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie

4.    Neue Anlage 2 der Richtlinie: Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen im Rahmen der Förderung nach §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

 


Software: Sitzungsdienst Session