Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

02. Februar 2026

Aufwendungen für die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beliefen sich 2025 kreisweit auf rund 44,5 Millionen Euro

4.932 Bürgerinnen und Bürger erhielten im Dezember 2025 im Kreis Borken Grundsicherungsleistungen

Wappen des Kreises Borken

Im Dezember 2025 haben 4.932 Bürgerinnen und Bürger im Kreis Borken finanzielle Unterstützung im Rahmen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhalten. Im Dezember des Vorjahres lag diese Zahl noch bei 4.868 Personen – ein Anstieg um 64 Leistungsberechtigte. Darauf weisen Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster als Sozialdezernent des Kreises Borken sowie Karin Ostendorff, Leiterin des Fachbereichs Soziales der Kreisverwaltung, hin. Bundesweit steigt die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung seit Jahren kontinuierlich an. Gründe hierfür sind unter anderem demografische Entwicklungen sowie zusätzliche Bedarfe infolge internationaler Fluchtbewegungen in den vergangenen Jahren.

Die Grundsicherung dient dazu, den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicherzustellen, sofern Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Als „älter“ gelten Personen, die die jeweils geltende Regelaltersgrenze überschritten haben. Diese lag im Jahr 2025 bei 66 Jahren und steigt jährlich weiter an.

Im Dezember 2025 lag der Anteil der Leistungsempfänger über dieser Grenze mit 2.603 Personen bei rund 53 Prozent. Hinzu kommen 2.329 Bürgerinnen und Bürger zwischen 18 Jahren und der Regelaltersgrenze, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, denen es also wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte beziehungsweise eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. „Über die dauerhafte volle Erwerbsminderung entscheidet ausschließlich die zuständige Rentenversicherung“, erläutert Karin Ostendorff.

Die Ausgaben für die Grundsicherung beliefen sich im Kreis Borken im Jahr 2025 auf rund 44,5 Millionen Euro (2024: 43,4 Millionen Euro). Diese Kosten werden seit 2014 vollständig vom Bund getragen und wirken sich daher nicht auf die von den Städten und Gemeinden zu finanzierende Kreisumlage aus.

Neben der Grundsicherung können Personen unterhalb der Altersgrenze, die nur vorübergehend erwerbsunfähig und hilfebedürftig sind und keinen Anspruch auf andere Leistungen haben, „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erhalten. Im Jahr 2025 bezogen durchschnittlich 450 Menschen diese Leistung – 35 mehr als im Vorjahr.

Sowohl die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ als auch die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zählen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). Sie sind von der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) abzugrenzen, die seit dem 1. Januar 2023 unter der Bezeichnung „Bürgergeld“ geführt wird. Alle drei Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts; jede hilfebedürftige Person hat in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Erwerbsfähigkeit jeweils Anspruch auf genau eine dieser Hilfearten.