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Arbeiten in Deutschland

Arbeiten in Deutschland bietet viele Möglichkeiten und Vorteile. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen und Regelungen, die beachtet werden müssen. Die genauen Anforderungen hängen zum Beispiel von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Beruf ab.

Überblick über Möglichkeiten der Beschäftigung 

Grundsätzlich müssen Menschen, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen, mit dem hierfür erforderlichen Visum einreisen. Das entsprechende Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen. Es gibt verschiedene Visa, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können.

Sie leben bereits in Deutschland und sind ohne entsprechendes Arbeitsvisum eingereist? Dann ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus.

Aus- und Weiterbildung in Deutschland

Sie möchten eine Ausbildungsstelle in Deutschland antreten

Um einen Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Nachweis über einen konkreten Ausbildungsplatz durch einen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb.
  • Nachweis über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2-Sprachzertifikat) oder über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1-Sprachzertifikat) bei einer qualifizierten Berufsausbildung (Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren).
  • Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt während des gesamten Aufenthalts in Deutschland.
  • Ggfls. das erforderliche Visum der deutschen Auslandsvertretung
Bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen muss außerdem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen.

Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages prüft der Ausbildungsbetrieb, ob Sie für die Ausbildung geeignet sind. Dazu prüft der Ausbildungsbetrieb zum Beispiel Ihren Schulabschluss.

Wenn Sie einen Ausbildungsplatz für eine qualifizierte Berufsausbildung haben, haben Sie die Möglichkeit in Deutschland zuerst einen vorbereitenden Deutschkurs zu besuchen. Die Teilnahmeberechtigung können Sie aus dem Ausland beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen.

Neben Ihrer Ausbildung dürfen Sie für bis zu zehn Stunden pro Woche arbeiten.

Fachkraft mit Berufsausbildung

Sie möchten eine neue Stelle in Deutschland antreten

Wenn Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland bereits abgeschlossen haben, können Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.

Dazu müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie haben ein Arbeitsplatzangebot vorliegen, für das eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist.
  • Ihr erlernter Beruf muss dem deutschen Ausbildungsberuf entsprechen, also formell gleichwertig sein. Diese Gleichwertigkeit können Sie über die Seite www.anerkennung-in-deutschland.de feststellen lassen.
Für Personen ab 45 Jahren muss bei erstmaliger Erteilung dieses Aufenthaltstitels die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen oder eine angemessen Altersversorgung nachgewiesen werden.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie ggfls. das erforderliche Visum bei der deutschen Auslandsvertretung einholen müssen.

Fachkraft mit akademischer Ausbildung (Blaue Karte)

Um einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:

  • Nachweis über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (Nähere Informationen zu Anerkennung und Vergleichbarkeit von Abschlüssen erteilt die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland).
  • Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags für eine Beschäftigung, die mit dieser akademischen Qualifikation ausgeübt werden kann.

Für Personen ab 45 Jahren muss bei erstmaliger Erteilung dieses Aufenthaltstitels die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen oder eine angemessen Altersversorgung nachgewiesen werden.


Die Blaue Karte
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventinnen und -absolventen, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium: Sofern der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben wurde, muss er entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Informationen zur Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse erhalten Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de
  • ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage
  • ein jährliches Mindestbruttogehalt von 58.400 Euro. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin (ausgenommen Zahnmedizin) gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 45.552 Euro (Stand 2023 - die Gehaltsgrenzen werden für jedes Kalenderjahr neu angepasst)
  • die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen

Wir weisen darauf hin, dass ggfls. das erforderliche Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.

Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung

Wenn Sie keine qualifizierte Berufsausbildung oder akademische Ausbildung abgeschlossen haben, können Sie unter bestimmten Umständen dennoch als Fachkraft nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.

IT-Spezialisten ohne formale Qualifikation
Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im IT-Bereich können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Nachweis über ein Gehalt von mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
  • Nachweis über eine in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufs-erfahrung, die mit dem Niveau einer akademischen Fachkraft vergleichbar ist
  • Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

    IT-Spezialisten haben auch die Möglichkeit das am 01. März 2020 eingeführte spezielle Fachkräfteverfahren zu nutzen, das die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt.

Beschäftigung ohne anerkannte Qualifikation (sog. Westbalkanregelung)
Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können bis einschließlich 2023 auch ohne anerkannte Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung dieses Visums ist die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags

Beschäftigung ohne anerkannte Qualifikation (die begünstigen Staaten)
Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag vorliegt. Der Antrag ist innerhalb der ersten 90 Tage bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Au-Pair, Freiwilligendienst & weitere Möglichkeiten

In Deutschland haben Sie viele Möglichkeiten, wichtige Berufserfahrungen zu sammeln - zum Beispiel als Au-Pair, im Rahmen eines Freiwilligendienstes oder durch ein Praktikum. Ebenso bestehen für Staatsangehörige bestimmter Staaten Regelungen, auch ohne Berufsabschluss in Deutschland arbeiten zu können.

Au-Pair
Wenn Sie unter 27 Jahre alt sind und Grundkenntnisse in der deutschen Sprache haben, können Sie in einer Familie, in der Deutsch gesprochen wird, für bis zu einem Jahr als Au-Pair arbeiten. Sie dürfen jedoch nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie Ihre Gasteltern.

Praktika
Als Studentin oder Student können Sie Praktika nutzen, um schon während des Studiums Berufserfahrung zu sammeln. Dies hilft Ihnen dabei, neue Schwerpunkte im Studium zu setzen und erleichtert später den Zugang zur Arbeitswelt.

Ein Aufenthaltstitel für ein Praktikum kann Ihnen erteilt werden, wenn:

  • das Praktikum im Zusammenhang mit einem Studium steht,
  • das Praktikum im Rahmen eines finanziell geförderten Programmes der EU oder einer bilateralen Entwicklungszusammenarbeit steht, oder
  • wenn Sie als Fach- und Führungskraft ein Stipendium, das aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen besteht, absolvieren.


Für freiwillige Praktika gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für studentische Nebenjobs. Das Praktikum zählt als reguläre Arbeit, auch wenn es unbezahlt ist. Wenn Sie nicht aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, dürfen Sie insgesamt 120 Tage im Jahr arbeiten. Falls diese überschritten werden, ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit notwendig. Ausgenommen von dieser Regel sind Praktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind, die sogenannten Pflichtpraktika.

Working Holiday und Ferienbeschäftigung
Als Studentin oder Student an einer ausländischen Hochschule und Fachschule können Sie einen Aufenthaltstitel für eine Ferienbeschäftigung erhalten, wenn die Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurde und maximal 90 Tage innerhalb eines Jahres andauert. Informationen zur Vermittlung von Ferienbeschäftigungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Für Staatsangehörige Australiens, Neuseelands, Kanadas, Japans, Südkoreas, Taiwans, Israels, Urugays und Argentiniens sowie für Einwohner Hongkongs existieren besondere "Working Holiday"-Programme. Wenn Sie zwischen 18 und 30 Jahre alt sind, können Sie an einem dieser Programme teilnehmen, sich in diesem Rahmen für bis zu 12 Monate in Deutschland aufhalten und auch einer Ferienbeschäftigung nachgehen. Genauere Informationen bietet Ihnen der Internetauftritt der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland.

Europäischer Freiwilligendienst
Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des freiwilligen Dienstes, aber höchstens für ein Jahr erteilt. Die zwischen Ihnen und der aufnehmenden Einrichtung getroffene Vereinbarung muss folgende wesentliche Angaben enthalten:

  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • Dauer,
  • Arbeitszeiten,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Betreuung,
  • Vergütung und
  • eventuell enthaltene Schulungsmaßnahmen.


Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Sie möchten einen Job in Deutschland suchen

Wenn Sie vor der Einreise keinen Arbeitsplatz gefunden haben, haben Sie die Möglichkeit, für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen.

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Nachweis über eine abgeschlossene deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsqualifikation, die einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist.
  • Diese Gleichwertigkeit können Sie über die Seite www.anerkennung-in-deutschland.de feststellen lassen.
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen.
  • Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt während des gesamten Aufenthalts in Deutschland.

Mit einem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten. Probebeschäftigungen für bis 10 Stunden pro Woche sind dennoch erlaubt, wenn die Qualifikation zu deren Ausübung berechtigt.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 haben Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu verkürzen.

Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Unternehmen mit der entsprechenden Vollmacht der betroffenen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrein-Westfalen (ZFE NRW) beantragen. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 €. Auch das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation kann dadurch beschleunigt werden.

Alternativ zum beschleunigten Fachkräfteverfahren kann weiterhin das reguläre Einreiseverfahren zur Erwerbstätigkeit gewählt werden.

Nach der erfolgten Einreise, wird sodann die Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vornehmen.

Arbeiten mit Duldung und Gestattung

Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung haben, brauchen Sie eine Erlaubnis, um arbeiten zu dürfen. Hierfür muss Ihr potenzieller Arbeitgeber eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis abgeben.

In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit werden wir sodann Ihr Anliegen überprüfen und Ihnen postalisch eine Rückmeldung oder direkt die Arbeitserlaubnis zusenden.

Auch wenn Sie ein Praktikum oder eine Ausbildung machen möchten und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind, benötigen Sie hierfür in bestimmten Fällen eine besondere Arbeitserlaubnis. Auch diese könne Sie gerne bei uns beantragen.

Ausländer aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat gem. § 29a AufenthG, deren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt und abgelehnt wurde, dürfen nicht arbeiten.

Antrag stellen

Dieser Dienst soll ausländischen Personen, die keine EU- oder EWR-Bürger sind und in Deutschland arbeiten möchten, bei der Beantragung eines entsprechenden Aufenthaltstitel unterstützen.

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Kontakt

Menschen aus ca. 120 verschiedenen Ländern leben derzeit im Kreisgebiet. Der Fachbereich Zuwanderung, Aufenthalt und Einbürgerung unterstützt und begleitet bei allen rechtlichen Belangen rund um ihren Aufenthalt. Er ist die Anlaufstelle für Menschen aus dem Ausland, die in der Region wohnen oder hierher ziehen wollen.  

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