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Ausreise

Rückkehrmaßnahmen betreffen sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Rückkehr.

Hinweise

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird der freiwilligen Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) eingeräumt.

Die Möglichkeit, freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu können, haben insbesondere ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige nicht, die sich in Haft oder einem sonstigen öffentlichen Gewahrsam befinden, von denen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder die nicht innerhalb der gesetzten Ausreisepflicht ausgereist sind. Bei ihnen wird die Ausreisepflicht durch eine Abschiebung durchgesetzt.

Kontakt

Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Wird beispielsweise der Asylantrag eines Asylbewerbers abgelehnt, ist der Betroffene ausreisepflichtig. Er muss Deutschland verlassen. Bis die Ausreise des Betroffenen erfolgt, erhält er eine Duldung. Die Duldung begründet kein Aufenthaltsrecht. Sie besagt lediglich, dass die Ausreisepflicht vorübergehend nicht zwangsweise durch eine Abschiebung durchgesetzt wird, da ein Abschiebungshindernis vorliegt. Ein Abschiebungshindernis stellt zum Beispiel die ungeklärte Identität des Betroffenen dar.

Duldungen werden nur befristet erteilt und erlöschen kraft Gesetzes bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Freiwillige Ausreise

Wenn Sie freiwillig ausreisen möchten, stehen wir Ihnen als Ausländerbehörde gerne beratend zur Seite.

Wenn Sie zur Ausreise verpflichtet sind und dieser Verpflichtung freiwillig nachkommen, so drohen Ihnen bei einer Wiedereinreise (beispielsweise zur Aufnahme einer Beschäftigung mit dem erforderlichen Visum) keine Einschränkungen.

Die freiwillge Ausreise kann finanziell und organisatorisch unterstützt werden.Hierfür stehen Ihnen die Rückkehrberatungen im Kreis Borken gerne zur Seite.

Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Folgen

Für Antragstellende, die nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren nicht freiwillig ausreisen, tritt ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot – die sogenannte Wiedereinreisesperre – in Kraft.

Die Frist, die mit der Rückführung beginnt, darf fünf Jahre nicht überschreiten. Wenn die Person jedoch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, kann die Frist auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden.

Eine Besonderheit gilt für Staatsangehörige aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Wird ihr Asylantrag abgelehnt, ordnet das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zusätzlich an und entscheidet über dessen Dauer. Es wird auch dann wirksam, wenn die Person freiwillig ausreist.

Tritt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kraft, so wird dies für die betroffene Person im bundesweiten polizeilichen Informationssystem INPOL und im Ausländerzentralregister eingetragen. Bei einer Einreisekontrolle kann dann die Einreise verweigert werden, bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sogar eine Festnahme erfolgen. 

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt grundsätzlich nicht nur für das Bundesgebiet sondern für den gesamten Schengenraum, daher wird es außerdem im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Damit kann schon die Einreise in das Schengengebiet verhindert werden. Eine Eintragung in den Pass erfolgt nicht.

Kosten der Ausreise

Freiwillige Ausreise:
Die im Rahmen der Ausreise entstehenden Kosten hat der Ausländer selbst zu tragen. Finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Flüchtlinge vermittelt die örtliche Rückkehrberatung (siehe weiterführende Links)

Abschiebung:
Gemäß § 66 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz hat der Ausländer die Kosten, die durch die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung entstehen, zu tragen. Entstandene Kosten werden durch die Ausländerbehörde geltend gemacht.

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