Informationen für Unionsbürger*innen (Europäer*innen)
Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, hat in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Anschließend muss eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.
Hinweise
Als Staatsangehöriger eines EU/EWR-Landes sind Sie freizügigkeitsberechtigt, wenn Sie hier bleiben
- als Arbeitnehmer
- zur Berufsausbildung
- als selbständig Erwerbstätiger
- als Dienstleistungserbringer oder -empfänger (z.B. Studierender)
oder um einfach hier zu leben (dafür müssen Sie ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nachweisen können).
Verfahren
Der Unionsbürger meldet sich beim Bürgerbüro der jeweiligen Stadtverwaltung unter Vorlage seines gültigen Passes/Ausweises an. Dort füllt er gleichzeitig die Aufenthaltsanzeige gemäß § 5 FreizügG/EU aus. Die Unterlagen werden anschließend an die Ausländerbehörde weitergeleitet.
Daueraufenthalt
Nach einem Aufenhalt von 5 Jahren im Bundesgebiet können Uniosbürger*innen die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.