Familiennachzug
Der Familiennachzug dient der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) und unterliegt dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes.
Informationen zum Familiennachzug
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen.
Nach der Einreise kann dann eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
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Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
Der Schutz der Familie ist ein Grundrecht.
Deswegen können Ehepartner*innen, minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie Elternteile eines deutschen Kindes die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung beantragen.
Es ist grundsätzlich erforderlich, dass die nachziehenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen (Sprachzertifikat A1).
Familiennachzug zu EU-Bürgern
Ehepartner*innen und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres von EU-Staatsangehörigen sowie Elternteile eines europäischen Kindes können im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes die Familienzusammenführung beantragen.
Dafür ist es erforderlich, dass der Lebensunterhalt durch den EU-Bürger sichergestellt werden kann, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Das erforderliche Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Eine Beantragung im Inland ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen
Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis ist.
Des weiteren muss die Referenzperson über ausreichenden Wohnraum verfügen und in der Lage sein, den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern.
In der Regel müssen die im Ausland lebenden Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse (A1-Sprachzertifikat) vor der Einreise nachweisen, um eine Visum zu erhalten.
Familiennachzug zu Flüchtlingen
Menschen, denen die Asylberechtigung beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug:
Der Nachzug ist privilegiert, da von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen wird.
So muss etwa der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sein und auch ausreichender Wohnraum nicht nachgewiesen werden.
Des Weiteren muss der nachreisende Ehepartner vor der Einreise keine Sprachkenntnisse nachweisen.
Der entsprechende Antrag auf den privilegierten Nachzug muss dazu innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf den Nachzug.
Das Visum muss danach bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden.
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich, allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.
Der Nachzug ist privilegiert, da von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen wird.
So kann ggfls. von der Sicherung des Lebensunterhalt für die gesamte Familie abgesehen werden und auch ausreichender Wohnraum ist nicht nachzuweisen.
Es handelt sich jedoch in diesen Fällen immer um eine Ermessensentscheidung.
Hierbei wird besonders die Integration des in Deutschland lebenden Familienmitgliedes berücksichtigt. Das heißt, nimmt die Referenzperson an Integrationsmaßnahmen teil, kann seinen Lebensunterhalt teils eigenständig sicherstellen, ist nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten usw.
Der entsprechende Antrag auf den privilegierten Nachzug muss dazu innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf den Nachzug.