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Informationen für Schutzsuchende

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Jemand, der Asyl beantragt, ist ein Asylbewerber.

Was ist Asyl und wer ist zu Asyl berechtigt?

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Jemand, der Asyl beantragt, ist ein Asylbewerber.

Der Aufenthalt von Asylbewerbern im Bundesgebiet ist während ihres gesamten Asylverfahrens gestattet (Aufenthaltsgestattung). Der Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Das Bundesamt entscheidet hierbei auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (s.u.), einer subsidiären Schutzberechtigung oder über das Bestehen bestimmter Abschiebungsverbote.

Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

Aufgrund der vielzahl ukrainischer Flüchtlinge nach dem Angriffskrieg Russlands im Februar 2022 gibt es auf der Internetseite des Kreises Borken einen extra Informationsbereich.

Klicken Sie hier für wichtige Informationen zu folgenden Themenbereichen:

- Einreise/Aufenthalt/Asyl
- Finanzielle Unterstützung/Sozialleistungen
- Wohnraum/Unterkunft
- Kindergarten/Schule/Arbeit/Integration
- Finanzen
- Straßenverkehr
- Kontaktdaten
- Gesundheit
- Sicherheit - Informationen der Kreispolizeibehörde Borken
- Abfalltrennung

Kontakt

Menschen aus ca. 120 verschiedenen Ländern leben derzeit im Kreisgebiet. Der Fachbereich Zuwanderung, Aufenthalt und Einbürgerung unterstützt und begleitet bei allen rechtlichen Belangen rund um ihren Aufenthalt. Er ist die Anlaufstelle für Menschen aus dem Ausland, die in der Region wohnen oder hierher ziehen wollen.  

weitere Schutzformen

Flüchtlingsschutz

Im Rahmen eines Asylantrags prüft das BAMF immer, ob dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

subsidiärer Schutz

Bei der Entscheidung über einen Asylantrag prüft das Bundesamt neben der Asylberechtigung und dem Flüchtlingsschutz auch, ob dem betroffenen subsidiärer Schutz gewährt wird.

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einem Bürgerkrieg im Heimatland oder der bevorstehenden Vollstreckung einer Todesstrafe.

Abschiebeverbote

Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.

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