Integration und Sprache
Unser Zusammenleben soll von Respekt, gegenseitigem Vertrauen, von Zusammengehörigkeitsgefühl und gemeinsamer Verantwortung geprägt sein. Die Integration von Zugewanderten soll Chancengleichheit und die tatsächliche Teilhabe in allen Bereichen ermöglichen, insbesondere am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben. Dies unterstützt der Staat mit umfassenden Integrationsangeboten.
Sprach- und Integrationskurse
Ausländerinnen und Ausländer, die bereits seit längerer Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet leben, sollen in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert werden. Dazu können sie an einem Integrationskurs teilnehmen.
Ein Integrationskurs besteht aus
- einem Basis- und Aufbausprachkurs von insgesamt 600 Stunden zur Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und; dieser wird abgeschlossen mit dem Test "Deutschtest für Zuwanderer"
- einem Orientierungskurs von 100 Stunden zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland; dieser wird abgeschlossen mit dem Test "Leben in Deutschland"
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte werden bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache bzw. ausreichende Art in deutscher Sprache verständigen können und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Auch wenn sie sich auf einfache Art verständigen können, können die Ausländerbehörden eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs aussprechen (§ 44a Abs. 1 Satz 7 AufenthG).
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Personen mit einem Abschiebeverbot werden nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet. Sie können aber einen Antrag zur Zulassung zu einem Integrationskurs stellen (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Auch Ausländer, die in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und bei denen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, Ausländer mit einer Ermessensduldung sowie Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 24 AufenthG können einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Das gleiche gilt für Unionsbürger. Personen, die in Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind, sind grundsätzlich nicht zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt.
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
In der ersten Zeit in Deutschland wird Ihnen wahrscheinlich vieles fremd erscheinen. Informieren Sie sich daher so gut wie möglich und nutzen Sie die kostenlosen Beratungsangebote. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Migrationsberatung helfen Ihnen, Ihre Probleme zu folgenden Themen zu lösen:
- Deutsch lernen (z.B.: Wo kann ich Deutsch lernen? Wer bezahlt den Kurs?)
- Schule und Beruf (z.B.: Wird mein Schulabschluss / Ausbildung anerkannt? Wie finde ich Arbeit?)
- Wohnen (z.B.: Wie finde ich eine Wohnung?)
- Gesundheit (z.B.: Brauche ich eine Krankenversicherung? Wie finde ich einen Arzt?)
- Ehe, Familie und Erziehung ( z.B.: Wer hilft mir während der Schwangerschaft oder bei Eheproblemen?)
Folgende Organisationen bieten eine kostenlose Migrationsberatung an: (Hinweis: hierbei handelt es sich um externe Verlinkungen zu den Webseiten der Anbieter)
Weitere Angebote
Integrationslotse
Bei allen Fragen im Bereich Integration, Sprache usw. helfen Ihnen gerne unsere Integrationslotsen weiter. Diese können Sie unter den folgenden Kontaktdaten erreichen.