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Raumplanung / Bauleitplanung

Mit Bauleitplänen können die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit festlegen, welche baulichen Nutzungen auf Grundstücksflächen im Gemeindegebiet zulässig oder unzulässig sind. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne hat die Kommune die Pflicht, die Vorgaben des Regionalplanes zu beachten.

Regionalplan

Der Regionalplan wird vom Regionalrat für das Gebiet des Regierungsbezirkes Münster aufgestellt. Er erfüllt die Funktionen eines regionalen Raumordnungsplanes, dessen zeichnerische und textliche Festlegungen als "Ziele der Raumordnung und Landesplanung" bei nachfolgenden Planungen zu beachten sind.

Für die Entwicklung der Städte und Gemeinden stellt der Regionalplan den landesplanerischen Rahmen dar. Er legt unter anderem die künftigen Wohnsiedlungsbereiche, die Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche, die Agrar- und Erholungsbereiche sowie Eignungsbereiche für die Entwicklung von Natur und Landschaft in Umfang und Lage fest. Enthalten sind auch Standorte für Infrastruktureinrichtungen sowie Entsorgungsanlagen, Kraftwerke oder Flugplätze. Für den Planungsraum Münsterland sind im Regionalplan außerdem Eignungsbereiche für Windkraftanlagen ausgewiesen.

Die Entwürfe des Regionalplans werden von der Bezirksplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Münster im Auftrag des Regionalrates erarbeitet. Wie zahlreiche andere Stellen werden auch die Städte und Gemeinden sowie der Kreis Borken im Aufstellungsverfahren beteiligt.

Selbstverständlich kann der Regionalrat in diesem Zeitraum Änderungen des Planes beschließen. Das kann zum Beispiel dann notwendig werden, wenn sich herausstellt, dass eine für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche hierfür nicht mehr in Frage kommt und eine Alternative gefunden werden muss. Planung geschieht auch von "Unten nach Oben". Im sogenannten "Gegenstromprinzip" können verschiedene Stellen wie auch der Kreis oder die Städte und Gemeinden eine Teiländerung des Regionalplanes für neue Planungen auf dem jeweiligen Gebiet beantragen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Dabei sind die kommunalen Entwicklungsziele den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, welche im Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster (Teilabschnitt "Münsterland") festgelegt sind, anzupassen.

Im Flächennutzungsplan werden beabsichtigte Flächen für Wohnen, Industrie und Gewerbe, gemischte Nutzungen und Sondernutzungen, Gemeinbedarfseinrichtungen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, Flächen für die Landwirtschaft, Waldflächen sowie Flächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.

Der Flächennutzungsplan gilt nicht für Jedermann sondern ist nur behördenverbindlich. Er bindet öffentliche Planungsträger, vor allem die Städte und Gemeinden selbst bei der Konkretisierung der Planungen auf der nächsten Ebene, der sog. verbindlichen Bauleitplanung, den Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen oder anderen Satzungen des Bauplanungsrechtes.

Die Entwürfe von Flächennutzungsplänen werden entweder von der Stadt/Gemeinde selbst oder von privaten Planungsbüros im Auftrag der Stadt/Gemeinde erstellt.

Flächennutzungspläne bedürfen nach Beschlussfassung des Rates der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als höhere Verwaltungsbehörde. Auskunft über Flächennutzungsplanungen erteilen die Städte und Gemeinden, über rechtsgültige Pläne auch der Kreis Borken, Stabsabteilung Planung und Controlling.

Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb eines räumlich abgegrenzten Gebietes. Diese Festsetzungen betreffen insbesondere die Art der Nutzung (z. B. Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Verhältnis von überbauter Fläche zur Fläche des Baugrundstücks, Zahl der Vollgeschossse, Gebäudehöhe), die überbaubaren Grundstücksflächen, die Gestaltung der Bauwerke, die Verkehrsflächen, die Grünflächen, Pflanzgebote und Flächen für den Gemeinbedarf.

Der Bebauungsplan ist von der Stadt oder Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ein subjektiver Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Bei der Planaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange, z.B von Grundstückseigentümern gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt oder Gemeinde als Satzung beschlossen und ist nach ortsüblicher Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich. Ein Bebauungsplan kann auch geändert oder durch einen neuen Plan ersetzt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist oder wenn besondere Vorhaben ermöglicht werden sollen. Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Auskunft über Bebauungspläne erteilen die Städte und Gemeinden sowie die Bauaufsicht und die Stabsabteilung Planung und Controlling des Kreises Borken (Ausnahmen: Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau haben eine eigene Baugenehmigungsbehörde).

GeoDatenAtlas

GeoDatenAtlas Bauleitplanung

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