Planungsrechtliche Zulässigkeit
Das Bauplanungsrecht regelt die Frage, ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf. Dabei wird zwischen Bauvorhaben unterschieden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, im Innen- oder im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Ferner werden die Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Zulässigkeit währen der Aufstellung des Bebauungsplanes erläutert.
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungs- oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es seinen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung - Straßenanbindung, Ver- und Entsorgung - gesichert ist. Ob ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde. Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf nach § 63 BauO NRW 2018 keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und weitere Voraussetzungen des § 63 BauO NRW 2018 erfüllt sind (sog. Freistellung). Die Bauwilligen können entscheiden, ob sie ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei durchführen oder aber einen Bauantrag stellen und somit ein Baugenehmigungsverfahren durchführen lassen wollen.
Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Garagen und Carports sowie Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäuschen und Gewächshäuser zulässig. Entscheidungskriterium ist die städtebauliche Ordnung; so werden im Regelfall im Vorgartenbereich keine Garagen, Carports und Nebenanlagen zugelassen! Liegt ein Verstoß gegen die Festsetzung eines Bebaungsplanes vor, ist die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 31 BauGB) möglich. Ausnahmen können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. So ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und beispielsweise die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Die Zulässigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzungen in den im Bebauungsplan festgesetzen Baugebieten regelt sich nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der jeweils geltenden Fassung. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) sind beispielsweise Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungs- oder eines Vorhabens- und Erschließungsplanes
Vorhaben sind während der Aufstellung eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes zulässig, wenn:
- die öffentliche Auslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind,
- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
- die Erschließung gesichert ist.
Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die übrigen vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie berührten Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Planungsrechtliche Zulässigkeit im Innen- und Außenbereich
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
Ohne Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein Bauvorhaben innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Unter einer im Zusammenhang bebauten Ortslage versteht man einen Bebauungskomplex innerhalb einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen baulichen Anlagen ein gewisses Gewicht besitzt und eine organische Siedlungsstruktur aufweist. Das Vorhandensein von nur wenigen Häusern stellt noch keinen Ortsteil dar.
Für das Einfügen sind folgende Kriterien maßgeblich:
- Art der Nutzung (z. B. Wohnhaus im Wohngebiet),
- Maß der Nutzung (Zahl der Geschosse, Gebäudehöhe, Ausnutzung des Grundstücks),
- Bauweise (z. B. Einzel- oder Reihenhausbebauung) und
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Bautiefe und Abstand von der Straße).
Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann im Einzelfall abgewichen werden. Nehmen Sie in diesen Fällen gerne Kontakt mit der Bauaufsicht auf. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Vorhaben im Außenbereich
Außerhalb der bebauten Ortslage ist das Bauen im Regelfall unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die sogenannten privilegierten Vorhaben (z. B. für die Landwirtschaft, Gartenbaubetriebe, öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikation, gewerbliche Tierhaltungsanlagen, Windenergie, Biogasanlagen, Kernenergie und Solarenergie). Der Gesetzgeber sieht zudem auf der Basis des erweiterten Bestandschutzes verschiedene begünstigte Vorhaben vor, die im Einzelfall zugelassen werden können. So ist unter anderem die (mehrfache) Umnutzung eines ursprünglich landwirtschaftlich errichteten Gebäudes zulässig (bspw. zum Wohngebäude). Ebenso ist die Errichtung eines Ersatzwohnhauses sowie angemessene bauliche Erweiterungen vorhandener Wohngebäude im Außenbereich möglich, wobei im Familienverbund eine zweite Wohnung geschaffen werden darf. Weiterhin ist der Wiederaufbau eines Gebäudes zulässig, das durch Brand, Naturereignis (z. B. Sturmschaden) oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört wurde. Angelehnt an den Denkmalschutz können erhaltenswerte Gebäude, die das Bild der Kulturlandschaft prägen, geändert und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Der im Außenbereich ansässige gewerbliche Betrieb kann außerdem in angemessenem Verhältnis seine Betriebsfläche erweitern.
Sonstige Vorhaben sind im Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die im Außenbereich zulässigen Vorhaben und ihre Voraussetzungen sind im § 35 BauGB geregelt, den Sie hier aufrufen können.
Bevor Sie für ein Bauvorhaben im Außenbereich einen Bauantrag stellen, raten wir bei Fragen an, diese vorab mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken, Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau) zu besprechen. Die Kontaktdaten der Bauaufsichtsbehörde Kreis Borken finden Sie hier.