Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Biogasanlagen

Biogasanlagen haben sich in den vergangenen Jahren sowohl als wirtschaftlich interessante Ergänzung eines landwirtschaftlichen Betriebes als auch als Quelle erneuerbarer Energie etabliert. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert den weiteren Ausbau der Bioenergie und die Entwicklung der Anlagentechnik und –konzeption geht voran. Dazu gehört auch die Fortschreibung von Umweltstandards.

Hinweise zum Genehmigungsverfahren

Biogasanlagen oder bestimmte Anlagenteile benötigen in den folgenden Fällen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • Die Biogasanlage produziert 1,2 Mio m³ i.N.tr. oder mehr Biogas pro Jahr.
  • Die Biogasanlage gehört zu einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage.
  • Blockheizkraftwerke (BHKW) sind entweder als Teil einer Biogasanlage genehmigungsbedürftig (s.o.) oder sind selbständig genehmigungsbedürftig, wenn ihre Feuerungswärmeleistung 1 MW überschreiten.

Ansonsten ist eine Baugenehmigung ausreichend.

Eine Übersicht über die erforderlichen Antragsunterlagen bietet ein Merkblatt, das Sie in unserem download-Bereich finden. Bitte beachten Sie, dass eine Biogasanlage eine verfahrenstechnische Anlage ist, die nicht nur für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb sondern auch zur Vermeidung von Unfällen und Umweltgefahren der Planung und Auslegung durch erfahrene Experten bedarf. Nicht alle auf landwirtschaftliche Stallbauten spezialisierte „Hausarchitekten“ besitzen auch ausreichende Kenntnisse über Biogasanlagen. Wir beraten Sie gern bei der Antragstellung und Klärung spezieller Fragen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir dabei jedoch eine grundsätzliche Qualifizierung der Planungsbüros voraussetzen und keine grundlegende Ausbildung oder regelmäßige korrektive Überarbeitung von Antragsentwürfen leisten können.

Zu Fragen hinsichtlich Ihrer bestehenden, nach Baurecht genehmigten Biogasanlage mit mehr als 1,2 Mio m³/a Biogasproduktion, die nun zum 01.06.2012 neu in die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG fällt, lesen Sie bitte unser diesbezügliches Merkblatt zur Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 BImSchG.

Die genehmigungsrechtliche Behandlung von Biogasanlagen ist komplex und geht nicht immer konform mit den Förderanreizen des EEG und neuen Anlagenkonzepten. Im folgenden sollen daher einige Probleme und häufig gestellten Fragen dargelegt werden.

Informatives zum Herunterladen

Kontakt

Häufig gestellte Fragen

Flexibler Einsatz Von Substraten

Oft wird für eine Biogasanlage eine bestimmte Einsatzstoffkombination zur Genehmigung gestellt und im Bescheid festgeschrieben. Für diese Stoffkombination wird die Einhaltung der rechtlichen und technischen Anforderungen geprüft (z.B. Herkunft der Stoffe, Nährstoffbilanz, veterinärhygienerechtliche Anforderungen). Eine quantitative oder qualitative Abweichung von der festgelegten Einsatzstoffkombination ist daher nur nach einer entsprechenden Änderung der Genehmigung möglich. Wegen der marktabhängigen Verfügbarkeit und Preisentwicklung von Substraten wird jedoch zunehmend eine weitreichende Flexibilität beim Stoffeinsatz im Alltagsbetrieb gewünscht. Dies kann im Rahmen einer BImSchG-Genehmigung durch die Nutzung der sog. "Stofföffnungsklausel" des § 6 Abs. 2 BImSchG (Vielstoffanlagen) umgesetzt werden. Die Stofföffnung muss explizit beantragt werden. Dabei wird durch den Antragsteller selbst ein Rahmen definiert, in dem sich die möglichen Einsatzstoffe qualitativ und quantitativ bewegen sollen. Für den gesamten aufgespannten Rahmen muss dann im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der rechtlichen und technischen Anforderungen nachgewiesen werden. Lassen Sie sich bei der Fassung und Beantragung der Stofföffnung sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht durch qualifizierte Anlagenplaner beraten.


Im späteren Betrieb müssen dann die Biogasanlagenbetreiber lediglich den erstmaligen Einsatz eines neuen Stoffes der Behörde formlos mitteilen. Es liegt in ihrer Verantwortung, darauf zu achten, dass sie den definierten Rahmen nicht überschreitet; eine Überschreitung stellt einen Verstoß gegen die Genehmigung dar, die entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden bzw. in schweren Fällen sogar eine Straftat darstellen kann. Die Stofföffnungsklausel bietet deshalb zwar den Vorteil großer Flexibilität, fordert jedoch ein erhöhtes Maß an Qualifikation und Verantwortung des Anlagenbetreibers.

Das Baurecht kennt zwar keine explizite Stofföffnungsklausel, jedoch bietet der Kreis Borken eine inhaltlich dem § 6 Abs. 2 BImSchG analoge Regelung in Baugenehmigungsverfahren für Biogasanlagen an.

Gärresttrocknung

Die Gärresttrocknung findet auf Grund der KWK-Anforderung des EEG 2012 sowie der Nährstoffproblematik bei der Verwertung des Gärrestes wachsendes Interesse. Bei der derzeit üblichen Einsatzstoffkombination, die zum überwiegenden Teil aus NawaRo und nur zu einem geringen Teil (meist nicht deutlich mehr als 30%) aus Gülle besteht, ist der Gärrest nicht als „Gülle“ oder „Kot“ einzuordnen.
Eine Gärresttrocknung fällt nicht unter Ziffer 7.15 des Anhangs der 4. BImSchV („Kottrocknung“).

Bei einer Gärresttrocknung muss eine Abluftreinigung vorgesehen werden und sowohl im BImSchG- als auch im Baugenehmigungsverfahren Angaben zu den entstehenden Abluftemissionen aus der Gärresttrocknung und ihrer Minderung durch die Abluftreinigungsanlage gemacht werden.

Eine Gärresttrocknung in Verbindung mit einem Satelliten-BHKW auf einer anderen Hofstelle als derjenigen der Biogasanlage ist in den Fällen zulässig, in denen die betroffenen Landwirte Einsatzstoffe an die Biogasanlage liefern, Gärreste in einer äquivalenten Menge dazu zurücknehmen und diese dann in einer Gärresttrocknung an seiner Hofstelle trocknen

Satelliten-BHKW

Nicht nur der Kraft-Wärm-Kopplungsanforderung des EEG, sondern auch das wirtschaftliche Interesse sowohl der Biogasanlagenbetreiber als auch potenzieller Wärmeabnehmer fördern die Entwicklung neuer Wärmenutzungskonzepte für Biogasanlagen. Daher werden vermehrt BHKW nicht an der Biogasanlage selbst, sondern bei nahe gelegenen, externen Wärmeabnehmern (Gewächshäusern, großen Tierhaltungsbetrieben, Schwimmbädern, öffentlichen Einrichtungen) aufgestellt.

Das Satelliten-BHKW ist auf Grund des deutlichen räumlichen Abstandes kein Bestandteil der Biogasanlage, sondern wird als eigenständige Anlage betrachtet. Sofern das Satelliten-BHKW nicht vom versorgten Betrieb, sondern von Biogasanlagenbetreiber betrieben wird, bestimmt sich die Genehmigungspflicht nach BImSchG ausschließlich an Hand der Überschreitung der Schwelle von 1 MW Feuerungswärmeleistung. Wird das Satelliten-BHKW vom versorgten Betrieb betrieben, kann es auch bei einer geringeren Feuerungswärmeleistung der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen, wenn der versorgte Betrieb eine genehmigungsbedürftige Anlage ist.

Im Innenbereich oder im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ergibt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satelliten-BHKW aus den Regelungen der BauNVO oder des jeweiligen Bebauungsplanes.


Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Satelliten-BHKW im Außenbereich ist dann gegeben, wenn der versorgte Betrieb über ein Jahr gesehen mindestens 50% der gesamten erzeugten Energie (Wärme + Strom) des Satelliten-BHKW abnimmt, wobei der Stromverbrauch rein rechnerisch einbezogen werden darf und der Strom nicht direkt physikalisch selbst genutzt werden muss, sondern eingespeist werden darf. Der Nachweis der 50%-Quote ist an Hand der letzten Verbrauchsabrechnungen oder bei neuen oder erweiterten Betrieben an Hand einer Energiebedarfsrechnung im Vergleich mit der erzeugten Energiemenge des BHKW zu führen. Kann die 50%-Quote nicht eingehalten werden, ist bei landwirtschaftlichen Betrieben ein Satelliten-BHKW nur durch Umnutzung eines bestehenden Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 BauGB zulässig.

Auch eine Biogasanlage, die Gas an Satelliten-BHKW abgibt, darf die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB festgelegte Produktionsbegrenzung von 2,3 Mio m³/a nicht überschreiten.

Anwendung der Störfallverordnung auf Biogasanlagen

Biogas ist ein hochentzündliches Gas und daher mit Explosions- und Brandgefahren verbunden. Überschreitet die Menge an Biogas, die in einer Biogasanlage vorhanden ist, die Grenze von 10 t, unterliegt die Biogasanlage der sog. Störfallverordnung, welche erhöhte Sicherheitsanforderungen an die Anlagenausrüstung und den Anlagenbetrieb stellt. Auf die Mengenschwelle werden die Gasspeicherkapazitäten der Membranspeicher oder separater Gaslager angerechnet, sowie das gesamte Behältervolumen eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagers, da sich dieses beim Entleeren des Substrates mit Gas füllt. Auch nicht lediglich nicht gasdicht abgedeckte Gärrestlager sowie Rohrleitungen sind anzurechnen. Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreises Borken, sondern der Bezirksregierung Münster.

Biomethanaufbereitung / Rohgasverkauf

Der Verkauf von Rohbiogas oder die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität mit Einspeisung in das Erdgasnetz hat zur Folge, dass kein oder nur ein begrenzter Teilstrom des Biogases an der Biogasanlage selbst energetisch genutzt wird. Die Größenbegrenzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wurde daher um eine Begrenzung der produzierten Biogasmenge erweitert, so das nun auch für Biogasanlagen, die ihr Gas ganz oder teilweise fortleiten, eine wirksame Größenbegrenzung besteht. Derartige Biogasanlagen dürfen eine Rohbiogasproduktion von 2,3 Mio m³/a nicht überschreiten.

Bei der Biomethanaufbereitung wird der aus dem Biogas abgetrennte Teilstrom an die Atmosphäre abgegeben. Hierzu sind sowohl in einem BImSchG- als auch in einem Baugenehmigungsverfahren Angaben zu den darin enthalten Stoffen und ihrer Minderung durch Abluftreinigungsanlagen zu machen.

Direktvermarktung / Flexibilitätsgarantie

Für einen wirtschaftlichen Einstieg in diese neuen Vergütungsmethoden des EEG 2012 sind mitunter technische Anpassungen der Biogasanlage erforderlich. Eine Aufstockung der BHKW-Leistung durch Zubau eines weiteren Moduls oder Parallelbetrieb eines bisher nur als Ersatz-BHKW genutzten Moduls, um phasenweise eine hohe Leistung liefern zu können, erfordert eine Anpassung der Genehmigung. Lassen Sie sich zu Abwicklung dieser Anpas-sung von unseren Ansprechpartnern beraten. Gleiches gilt für die Schaffung von zusätzlichen Gaslagerkapazitäten. Hierbei ist nicht nur die formale Anpassung der Genehmigung zu beachten, sondern auch eine mögliche Überschreitung der Mengenschwelle der Störfallverordnung.

Anlagenbezogener Immissionsschutz

Verursacht ein Gewerbe Lärm, Luftverschmutzung oder ähnliche Immissionen, kann der Kreis Borken als Untere Immissionsschutzbehörde aktiv werden. Er genehmigt und überwacht genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ziel ist es, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 

Themen, die Sie auch interessieren könnten