Umweltinspektion
Bei der medienübergreifenden Umweltinspektion eines Betriebes wird die Einhaltung der in Rechtsvorschriften und in Genehmigungen festgelegten Anforderungen überprüft. Die Inspektion betrifft ausschließlich die Bereiche des sogenannten technischen Umweltschutzes (Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft).
Einführung in das Thema
Um die Umwelt vor den Auswirkungen der modernen Industriegesellschaft wirksam zu schützen, sind zahlreiche Vorschriften eingeführt worden, die insbesondere auf die Umweltmedien
- Wasser (Beseitigung von Abwasser und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen),
- Boden (Abfallbeseitigung und Bodenschutz),
- Luft (Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, Gerüche, Lärm)
abzielen.
In den Genehmigungsverfahren (nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder nach Baurecht) werden diese Vorgaben von den jeweils zuständigen Behörden für neue oder geänderte Anlagen umgesetzt. Die Überwachungen dieser Anlagen fanden in der Vergangenheit meist medienscharf (jede Behörde für sich) und anlassbezogen (bei Anträgen, Abnahmen oder Beschwerden) statt.
Mit der Einführung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) wurde die Überwachung ab dem Jahr 2011 europaweit auf ein medienübergreifendes und regelmäßiges Kontrollsystem umgestellt und dafür der Name Umweltinspektion definiert.
Bei der medienübergreifenden Umweltinspektion eines Betriebes wird die Einhaltung der in Rechtsvorschriften und in Genehmigungen festgelegten Anforderungen überprüft. Die Inspektion betrifft ausschließlich die Bereiche des sogenannten technischen Umweltschutzes (Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft). Andere Rechtsbereiche, z.B. Arbeitsschutz, Baurecht, Landschafts- und Artenschutz, Satzungsrecht usw. sind nicht Gegenstand der Inspektion.
Neue Überwachungspflichten
Als Rahmen für die Überwachungsfristen werden vom Umweltministerium ein bis fünf Jahre bei BImSchG-Anlagen und bis zu zehn Jahren bei den sonstigen sogenannten Bauscheinanlagen angesehen.
Europarecht
Die europäische Industrieemissionsrichtlinie vom 06.01.2011 verpflichtete die Mitgliedstaaten in Artikel 23 zur Durchführung von Umweltinspektionen von besonders umweltrelevanten (sogenannten IED-) Anlagen.
Sie sollte bis zum 07.01.2013 in nationales Recht umgesetzt und angewendet werden.
Bundesrecht
Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte am 02.05.2013 durch die Änderung des § 52 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und einer Reihe weiterer Vorschriften.
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Das Umweltministerium NRW veröffentlichte bereits am 24.09.2012 (letzte Fortschreibung am 29.05.2015) im sogenannten Inspektionserlass Kriterien für die risikobasierte Planung und Durchführung von medienübergreifenden Umweltinspektionen. Darin wird der Kreis der zu prüfenden Anlagen erheblich ausgeweitet: nicht nur IED-Anlagen, sondern alle weiteren nach dem BImSchG zu genehmigenden Anlagen, weiterhin alle Anlagen mit wasser- oder abfallrechtlichen Genehmigungen und darüber hinaus auch sonstige Anlagen mit bekanntem Risikopotenzial.
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Planung und Durchführungen von Umweltinspektionen
Im Kreis Borken verteilen sich die ca. 370.000 Einwohner (Stand: 31.12.2017) in 17 Städten und Gemeinden auf eine verhältnismäßig große Fläche von über 1.400 km², dies entspricht 4,2 % der Gesamt-NRW-Fläche. Zwei Drittel der Kreisfläche werden landwirtschaftlich genutzt - dementsprechend hoch ist die Anzahl der umweltrelevanten Anlagen aus den Bereichen Landwirtschaft und erneuerbare Energien (insbesondere Windenergie- und Biogasanlagen), die nach dem BImSchG zu genehmigen sind.
Überblick über die im Kreis Borken zu inspizierenden Anlagen
Die Zuständigkeit für die Überwachung umweltrelevanter Anlagen ist nach der NRW-Zuständigkeitsverordnung zwischen der Bezirksregierung Münster als Oberer Umweltschutzbehörde und dem Kreis Borken als Unterer Umweltschutzbehörde aufgeteilt.
In den Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Borken fallen derzeit etwa 700 BImSchG-Anlagen, davon knapp 100 sogenannte IED-Anlagen (höchste Umweltrelevanz).
Dabei liegt der Anteil der landwirtschaftlichen Anlagen und der Windenergieanlagen mit je einem Drittel vergleichsweise hoch, gefolgt von je gut 10 % Biogasanlagen, Abfallanlagen und Industrieanlagen anderer Branchen.
Über diese BImSchG-Anlagen hinaus wird derzeit der Kreis der sogenannten "Bauscheinanlagen" (Anlagen, die nach Baurecht, jedoch nicht nach dem BImSchG zu genehmigen sind) ermittelt, die als "besonders umweltrelevant" einzustufen und deshalb in das Inspektionsprogramm aufzunehmen sind.
Aufteilung der genehmigungsbedürftigen BImSchG-Anlagen im Kreis Borken
Ablauf der Umweltinspektionen beim Kreis Borken
Die medienübergreifende Umweltüberwachung erstreckt sich auf die Themen Luft und Immissionsschutz (beim Kreis Borken angesiedelt im Fachbereich 63 - Bauen, Wohnen und Immissionsschutz) sowie Wasser und Abfall (Fachbereich 66 - Natur und Umwelt). Mit den Inspektionen der ersten Anlagen wurde im Jahr 2013 begonnen. Zur Effektivitätssteigerung werden die Erstinspektionen mit den noch offenen Schlussabnahmen für die erteilten BImSchG-Genehmigungen kombiniert. Ist keine Abnahme erforderlich, werden reine Umweltinspektionen angesetzt. Der Vor-Ort-Termin wird in der Regel durch jeweils eine Sachbearbeiterin / einen Sachbearbeiter aus den Fachbereichen 63 und 66 durchgeführt (bei Abnahmen nehmen weitere Fachbehörden teil) und die festgestellten Mängel und die Möglichkeiten ihrer Behebung dem Betreiber im Anschluss erläutert. Die Mängelbeseitigung wird nachgehalten. Der Inspektionsbericht und ggfls. Abnahmebericht wird nach zwei Monaten dem Betreiber bekanntgegeben und nach vier Monaten hier auf dieser Seite veröffentlicht.
Ergebnisse der Umweltinspektionen
Die bisherigen Ergebnisse können den veröffentlichten Inspektionsberichten entnommen werden. Bisher wurden überwiegend geringe Mängel, sowohl formell (z.B. fehlende Erlaubnisse für die Grundwasserentnahme oder Prüfberichte für Lagertanks) als auch materiell (z.B. fehlende Auffangwannen) festgestellt. Erhebliche Mängel sind selten (14 %), schwerwiegende Mängel noch nicht konstatiert worden.
Überwachungsplan und -programm des Kreises
Überwachungsplan
Nach § 52a BImSchG sollen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der o.g. Überwachungspläne Überwachungsprogramme erstellen und regelmäßig aktualisieren. Darin sollen für die einzelnen Anlagen auch die Zeiträume angegeben werden, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Aufgrund der teilweise unmittelbaren Nachbarschaft von Anlagen in unterschiedlicher Zuständigkeit (hier: Kreis Borken und Bezirksregierung Münster) haben sich die Unteren Umweltschutzbehörden im Regierungsbezirk Münster und die Bezirksregierung darauf geeinigt, einen gemeinsamen Überwachungsplan miteinander abzustimmen und zu veröffentlichen.
Der gemeinsame Teil des Überwachungsplanes für den Regierungsbezirk Münster ergänzt die Erläuterungen auf dieser Seite und lässt sich hier abrufen.
Überwachungsprogramm
Das Überwachungsprogramm des Kreises Borken besteht daher aus einer Liste der Anlagen, für die die Kreisverwaltung zuständig ist.
In der Tabelle sind die nach der EU-Industrieemissionsrichtlinie genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Anlagenbezeichnung und Anschrift aufgeführt. Zur weiteren Information sind auch die Ziffern der 4. BImSchV und die Nummern nach der IED-Richtlinie aufgelistet.
Die sonstigen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen sowie die weiteren besonders umweltrelevanten Bauscheinanlagen sind in dem veröffentlichten Teil des Überwachungsprogramms nicht enthalten.
Veröffentlichung von Ergebnissen der Umweltinspektionen
Die wesentlichen Ergebnisse der Inspektionen werden in Umweltinspektionsberichten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.