Kleinwindanlagen und Eigenverbrauchsanlagen
Der Begriff Kleinwindanlagen ist nicht exakt definiert und wird einerseits an der baulichen Dimension und andererseits an der erzeugten elektrischen Leistung gemessen. Kleinwindanlagen finden Ihre Anwendung in der Erzeugung von Strom zum direkten Eigenverbrauch.
Hinweise zum Genehmigungsverfahren
Eine Einspeisung des erzeugten Stroms ins Stromnetz ist derzeit nicht wirtschaftlich, da die Stromgestehungskosten der Kleinwindanlagen meist deutlich höher als die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung von etwa 9 ct/kWh sind. Eine Kleinwindanlage ist daher dann wirtschaftlich einsetzbar, wenn ihre Stromgestehungskosten unterhalb des Preises liegen, die der Betreiber für den Bezug von Strom aus dem Stromnetz bezahlen müsste (derzeit ca. 18-22 ct/kWh).
Je nach Höhe des Verbrauchs und räumlichen Möglichkeiten der Betreiber kann man nochmals eine Abstufung zwischen Kleinwindanlagen mit einer Leistung ab 5 kW aufwärts und Kleinst-Windanlagen oder auch Mikro-Windanlagen, die Leistungen zwischen 0,5 und 5 kW haben, treffen. Erstere finden bei kleinen gewerblichen Betreiben oder landwirtschaftlichen Betrieben Anwendung, während Letztere auch auf Wohnhäusern installiert werden.
Interessenten für Kleinwindanlagen sollten bei der Auswahl der Anlage darauf achten, dass die Hersteller normgerecht von unabhängigen Sachverständigen ermittelte Daten zum Stromertrag der Anlage sowie zur Schallemission vorlegen können (oft als Zertifizierung nach DIN 61400 zusammengefasst) oder hierzu vertraglich abgesicherte Garantien geben. Viele Hersteller machen leider hierzu nur ungenaue oder mitunter auch schlichtweg falsche Angaben.
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) BauO NRW 2018 sind lediglich Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe im Außenbereich sowie in Gewerbe- und Industriegebieten baugenehmigungsfrei. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass alle Kleinwindanlagen über 10 m unabhängig von ihrem Aufstellungsort und Anlagen unter 10 m nur in Wohn- und Mischgebieten baugenehmigungspflichtig sind.
Im Rahmen des Baugenehmigungsantrags wird die Fachabteilung 63.3 als Untere Immissionsschutzbehörde zur Prüfung der Einhaltung des Schallimmissionsschutzes beteiligt. Fügen Sie deshalb dem Bauantrag qualifizierte Nachweise über die Schallemission der Anlage bei. Ist der Schallleistungspegel der Kleinwindanlage nicht durch die Messung unabhängiger Sachverständiger an einer Anlage gleichen Typs bereits auf Veranlassung der Hersteller vermessen worden, wird die Durchführung einer Abnahmemessung durch Sachverständige auf Kosten der Betreiber in der Baugenehmigung als Auflage festgeschrieben. Beachten Sie, dass Sie als Betreiber einer Kleinwindanlage gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich sind. Sollte die Anlage sich im späteren Betrieb als zu laut erweisen, sind Sie zur Abschaltung der Anlage (zumindest zur Nachtzeit) verpflichtet. Sichern Sie sich deshalb nach Möglichkeit über Garantien gegenüber den Herstellern ab.
Auch baugenehmigungsfrei Kleinwindanlagen müssen die Anforderungen des Schallimmissionsschutzes einhalten, die Betreiber einer solchen Anlage unterliegen den gleichen Pflichten und Verantwortlichkeiten wie die Betreiber einer baugenehmigungspflichtigen Anlage. Die Einhaltung der Anforderungen des Schallimmissionsschutzes wird lediglich nicht vorab im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft, kann aber jederzeit im Rahmen der Anlagenüberwachung von der Immissionsschutzbehörde überprüft werden.
Großwindenergieanlagen
Groß-Windenergieanlagen (WEA) dürfen im Außenbereich nur in den von der Gemeinde ausgewiesenen Konzentrationszonen errichtet werden. Ausgenommen sind allerdings Eigenverbrauchsanlagen, die einen im Außenbereich privilegierten Betrieb mit Strom versorgen. Für diese sog. mitgezogene Privilegierung ist es erforderlich, dass der versorgte Betrieb im Jahresmittel mindesten 50% des von der WEA erzeugten Stroms selbst verbraucht. Dies schränkt im Rückschluss die Größe der WEA ein. Die WEA muss außerdem in räumlicher Nähe zum versorgten Betrieb aufgestellt werden. Bei hohem Stromverbrauch sind somit prinzipiell auch große WEA außerhalb von Konzentrationszonen möglich. Da solche Verfahren derzeit noch Sonderfälle darstellen, empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Ansprechpartnern der Fachabteilung 63.3 sowie mit der örtlichen Gemeinde.
Die Ausschlusswirkung von Windenergiekonzentrationszonen bezieht sich nur auf den Außenbereich, d.h. den Bereich außerhalb des geschlossen bebauten Siedlungsbereichs einer Gemeinde. Innerhalb des geschlossen bebauten Siedlungsbereichs sind Groß-WEA nur in Industrie- oder Gewerbegebieten denkbar; in diesen richtet sich die Zulässigkeit von WEA nach den Vorgaben des für den konkret geplanten Standort gültigen Bebauungsplans. Nehmen Sie auch in diesen Fällen frühzeitig Kontakt mit der Fachabteilung 63.3 und der örtlichen Gemeinde auf.
Neben der hier dargestellten bauplanerischen Zulässigkeit richten sich die anderen Genehmigungsvoraussetzungen nach den üblichen Anforderungen für WEA im Außenbereich.
Informatives zum Herunterladen
- 2017-11-29_MB_Qualitaet_Schallimmissionsprognose_BOR.pdf130,15 KB
- 2017-11-29_MB_Schallgutachten_BOR.pdf144,73 KB
- 2020-04-08_Windenergie_Unterlagen.pdf161,11 KB
- Erlaeuterungen_zum_Antrag_nach____31k_BImSchG.pdf73,29 KB
Kontakt
Anlagenbezogener Immissionsschutz
Verursacht ein Gewerbe Lärm, Luftverschmutzung oder ähnliche Immissionen, kann der Kreis Borken als Untere Immissionsschutzbehörde aktiv werden. Er genehmigt und überwacht genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ziel ist es, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
GeoDatenAtlas Windkraft & Biogas
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