Bodenordnung – Baulandumlegung
Die Umlegung nach dem Baugesetzbuch ist eine Grundstücksneuordnungsmaßnahme.
Ziele der Grundstücksneuordnung
Wie der Name schon sagt, werden dabei Grundstücksflächen neu geordnet. Sie wird in der Regel dann angewendet, wenn ein bisher unbebautes Gebiet erschlossen und in Bauland umgewandelt werden soll.
Häufig können städtebauliche Ziele - wie zum Beispiel die Schaffung von Wohnraum - nicht ohne Weiteres verwirklicht werden, weil die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse die vorgesehene Nutzung nicht zulassen.
Grundstücke können beispielsweise so zugeschnitten sein, dass nur geringe Flächen bebaubar sind und deshalb eine bauliche Nutzung aus wirtschaftlichen oder baurechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich oder unzweckmäßig wäre. In solchen Situationen ist es erforderlich, die Grundstücksverhältnisse den städtebaulichen Zielen anzupassen. Ziel der Umlegung ist es somit, Grundstücke zu bilden, die nach Lage, Form und Größe so zugeschnitten sind, dass sie baulich genutzt werden können.
Die Durchführung der Umlegung obliegt dem vom Rat der Stadt oder Gemeinde bestellten unabhängigen Umlegungsausschuss. Der Umlegungsausschuss ist weisungsunabhängig und entscheidungsbefugt.
Vorteile einer Umlegung
- Alle Grundstückseigentümer werden nach einem einheitlichen Maßstab behandelt.
- Die Umlegungsstelle ist eine „neutrale Stelle“, da sie nicht an Weisungen der Gemeinde oder Stadt gebunden ist.
- Die Umlegung ist ein relativ zügiges Verfahren der Baulandgewinnung.
- Es entstehen keine Notarkosten, da bei der Umlegung keine notariellen Kauf- und Auflassungsverträge notwendig sind. Auch die erforderlichen Grundbucheintragungen und -berichtigungen sind kostenfrei.
- Gemeinbedarfs- und Erschließungsflächen werden von allen Grundstückseigentümern anteilig getragen.
- Durch die Umlegung erhalten die Eigentümer neu zugeschnittene Grundstücke, auf denen sich eine Bebauung verwirklichen lässt.
Schaubild einer Grundstücksneuordnung
Informatives zum Herunterladen
- Praesentation_Baulandumlegung_2023.pptx741,78 KB