Antibiotikaminimierungskonzept
Zum 01.01.2023 ist die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten, wodurch sich folgende Neuerungen ergeben haben.
AKTUELLES: Am 14.02.2025 wurden vom BVL die bundesweiten Kennzahlen für das Jahr 2024 mitgeteilt. Die Mitteilung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Sofern die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 (drittes Quartal) liegt, müssen Tierhaltende einen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erstellen und bis zum 1. April 2025 an die zuständige Behörde übermitteln.
Hinweis: Sofern im Halbjahr I/2024 die bundesweite jährliche Kennzahl 2 für eine Nutzungsart überschritten und ein Maßnahmenplan eingereicht wurde, ist für das Halbjahr II/2024 keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplanes erforderlich (d. h. es ist maximal nur noch ein Maßnahmenplan je Nutzungsart pro Jahr notwendig).
Meldepflicht zur Ermittlung einer betrieblichen Therapiehäufigkeit
Die Anwendung, Abgabe und Verschreibung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln ist zukünftig für folgende Nutzungsrichtungen zur Ermittlung einer betrieblichen Therapiehäufigkeit meldepflichtig. Die Meldepflicht liegt nicht mehr beim Tierhalter, sondern geht auf die Tierärzte über. Es besteht die Möglichkeit, mit der Meldepflicht Dritte (z.B. QS Qualität und Sicherheit GmbH Bonn) zu beauftragen.
Nutzungsarten | Bestandsuntergrenzen |
---|---|
Rinder | |
Milchkühe | 25 |
zugekaufte Kälber < 12 Monate | 25 |
Schweine | |
Saugferkel |
85 |
alle Ferkel unter 30 kg |
250 |
Mastschweine | 250 |
Zuchtschweine | 85 |
Hühner | |
Masthühner | 10.000 |
Legehennen | 4.000 |
Junghennen | 1.000 |
Puten | |
Mastputen | 1.000 |
Vorgehensweise
Tierhalter müssen in der HI-Tier-Datenbank die jeweilige Nutzungsart anmelden und wie bisher, halbjährlich den Bestand und die Bestandsveränderungen bis zum 14.01. bzw. 14.07. eines jeden Kalenderhalbjahres eingeben. Falls keine Antibiotika angewendet wurden, ist eine verpflichtende Nullmeldung vorzunehmen (Frist 14.01./14.07.). Die bundesweiten Kennzahlen werden zukünftig nur noch jährlich ermittelt und bis zum 15.02. veröffentlicht.
Bei Überschreitung der bundesweiten Kennzahl 2 ist ein Maßnahmenplan zu erstellen und bei der Behörde bis zum 01.04. bzw. 01.10. eines jeden Kalenderhalbjahres einzureichen. Bei wiederholter Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich.
Änderungen bezüglich der Nutzungsart sind innerhalb von 14 Tagen elektronisch (in der Antibiotikadatenbank) vorzunehmen.
Informatives zum Herunterladen
- Fragen_Antworten_Verbrauchsmengenerfassung_19_12_2022.pdf601,13 KB
- Anschreiben_Tieraerzteschaft_20_12_22_zum_neuen_TAMG.pdf145,63 KB
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Ab 2025: Antibiotikameldungen für weitere Tierarten
Nach dem EU-Recht müssen die Antibiotikaverwendungen auch für weitere Tierarten erhoben werden. Um diese Verpflichtungen in die nationale Gesetzgebung zu integrieren, wird das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zurzeit angepasst (Stand Dezember 2024). Wann das finale Gesetz Inkrafttreten wird und mit welchen Fristen und Verpflichtungen, ist derzeit noch unklar. Ausführliche und aktuelle Informationen zu diesem Prozess finden Sie auf der BVL-Newstickerseite:
Nach dem derzeit gültigen TAMG (Stand Dezember 2024) startet die Erhebung der Antibiotikaverwendung für Hunde und Katzen bereits zum 1. Januar 2025. Ausführliche Informationen zur Erhebung/Dokumentation finden Sie auf der Webseite des BVL:
Die wichtigsten Fragen und Antworten können Sie in diesem FAQ-Dokument nachlesen:
Zur Meldung in der TAM-Datenbank - bitte beachten:
Die Meldefrist für die Antibiotikaverwendungsdaten von Hunden und Katzen ist nach dem aktuellen TAMG der 28. Januar 2026. Die Meldung in der TAM-Datenbank ist ab Januar 2025 zwar unter Verwendung der vorhandenen Datenstrukturen möglich, jedoch wird dringend empfohlen die Meldung in der Datenbank erst vorzunehmen, wenn die Änderungen des TAMG und damit die finalen Meldeinhalte feststehen oder die Meldefrist ansonsten nicht eingehalten werden kann. So kann das Risiko eines unnötigen Mehraufwands vermieden werden. Bis dahin wird dazu geraten die Daten zu Antibiotikaverwendungen bei Hunden und Katzen - wie gewohnt und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (insb. TÄHAV) erforderlich - zu dokumentieren.
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