Antibiotikaminimierungskonzept
Zum 01.01.2023 ist die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten, wodurch sich folgende Neuerungen ergeben haben.
AKTUELLES: Am 15.02.2024 wurden vom BVL die bundesweiten Kennzahlen für das Jahr 2023 mitgeteilt. Die Mitteilung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Meldepflicht zur Ermittlung einer betrieblichen Therapiehäufigkeit
Die Anwendung, Abgabe und Verschreibung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln ist zukünftig für folgende Nutzungsrichtungen zur Ermittlung einer betrieblichen Therapiehäufigkeit meldepflichtig. Die Meldepflicht liegt nicht mehr beim Tierhalter, sondern geht auf die Tierärzte über. Es besteht die Möglichkeit, mit der Meldepflicht Dritte (z.B. QS Qualität und Sicherheit GmbH Bonn) zu beauftragen.
Nutzungsarten | Bestandsuntergrenzen |
---|---|
Rinder | |
Milchkühe | 25 |
zugekaufte Kälber < 12 Monate | 25 |
Schweine | |
Saugferkel |
85 |
alle Ferkel unter 30 kg |
250 |
Mastschweine | 250 |
Zuchtschweine | 85 |
Hühner | |
Masthühner | 10.000 |
Legehennen | 4.000 |
Junghennen | 1.000 |
Puten | |
Mastputen | 1.000 |
Vorgehensweise
Tierhalter müssen in der HI-Tier-Datenbank die jeweilige Nutzungsart anmelden und wie bisher, halbjährlich den Bestand und die Bestandsveränderungen bis zum 14.01. bzw. 14.07. eines jeden Kalenderhalbjahres eingeben. Falls keine Antibiotika angewendet wurden, ist eine verpflichtende Nullmeldung vorzunehmen (Frist 14.01./14.07.). Die bundesweiten Kennzahlen werden zukünftig nur noch jährlich ermittelt und bis zum 15.02. veröffentlicht.
Bei Überschreitung der bundesweiten Kennzahl 2 ist ein Maßnahmenplan zu erstellen und bei der Behörde bis zum 01.04. bzw. 01.10. eines jeden Kalenderhalbjahres einzureichen. Bei wiederholter Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich.
Änderungen bezüglich der Nutzungsart sind innerhalb von 14 Tagen elektronisch (in der Antibiotikadatenbank) vorzunehmen.
Fristen zur Einreichung von Maßnahmenplänen
Maßnahmenplan Halbjahr II – 2022
Gemäß Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 15.03.2023 gilt Folgendes: bis zum 01.04.2023 sind Maßnahmenpläne für folgende Nutzungsarten einzureichen: Mastschweine über 30 kg, Masthühner und Mastputen.
Maßnahmenpläne für die Nutzungsarten Mastkälber bis 8 Monate, Mastrinder ab 8 Monate und Mastferkel bis 30 kg sind nicht mehr notwendig.
Maßnahmenplan Halbjahr I – 2023
Es müssen für keine Nutzungsart Maßnahmenpläne in diesem Halbjahr eingereicht werden.
Maßnahmenplan Halbjahr II – 2023
Bis zum 01.04.2024 sind für alle Nutzungsarten Maßnahmenpläne einzureichen.
Die bundesweiten Kennzahlen für Halbjahr II-2022 werden am 15.02.2023 vom BVL veröffentlicht. Die bundesweiten Kennzahlen für Kalenderjahr 2023 werden am 15.02.2024 veröffentlicht und werden nicht mehr schriftlich mitgeteilt.
Die Tierhaltererklärung gegenüber der Behörde entfällt ab Halbjahr I - 2023.
Informatives zum Herunterladen
- Fragen_Antworten_Verbrauchsmengenerfassung_19_12_2022.pdf601,13 KB
- Anschreiben_Tieraerzteschaft_20_12_22_zum_neuen_TAMG.pdf145,63 KB
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Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung
Gemäß EU-Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel ist Deutschland, wie auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten, verpflichtet, ab dem Jahr 2023 die Verbrauchsmengen von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den Nutztierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute zu erfassen. Im darauffolgenden Jahr (2024) werden diese Daten über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) gemeldet. In den folgenden Jahren werden auch für weitere Tierarten wie Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische, Pferde und schlussendlich auch für Hunde und Katzen die Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung verpflichtend sein. Die Meldungen erfolgen halbjährlich als elektronische Übermittlung an die HI-Tier-Datenbank und müssen spätestens 14 Tage nach Ende des jeweiligen Halbjahres abgeschlossen sein. Zunächst sind ab dem 01.01.2023 Tierärzte verpflichtet, die Verwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei allen folgenden Nutzungsarten von Rind, Schwein, Huhn und Pute elektronisch mitzuteilen. Wichtig: Tierhalter müssen alle o.g. Nutzungsarten für ihren Betrieb in der HI-Tier-Datenbank anmelden, damit Tierärzte die Antibiotika-Verbrauchsmengen erfassen können.
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