Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz
Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert Betriebe, die Lebensmittel herstellen oder verkaufen. Der Verbraucherschutz erstreckt sich jedoch auch auf weitere Artikel des täglichen Bedarfs (Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse).
Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung
Verbraucher können Beschwerden einreichen, wenn sie verdorbene bzw. minderwertige Lebensmittel (bzw. Kosmetika, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse) gekauft haben oder die Produktionsbedingungen in einem Betrieb für mangelhaft halten. Bei möglichen Erkrankungen durch Lebensmittel wird ein Arztbesuch angeraten.
Dem Verbraucher werden diverse Broschüren angeboten, aus denen er sich allgemein über Lebensmittel informieren kann. Auch Gewerbetreibenden werden zu allen Themen, die die Lebensmittelüberwachung berühren, Beratungen in mündlicher (mit Terminvereinbarung) und schriftlicher (z.B. Merkblätter) Form angeboten.
Die Trinkwasserüberwachung sowie die Gesundheitsüberwachung von Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben erfolgen durch den Fachbereich Gesundheit.
Auf dieser Seite
- Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung
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- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für Beschäftigung im Lebensmittelgewerbe
- Häufig gesuchte Dienstleistungen
- Verbraucherwarnungen
- Portal Lebensmitteltransparenz NRW
- Kennzeichnung von Lebensmitteln
- Mitteilungs- und Übermittlungspflichten nach § 44 a LFGB (Dioxin und PCB)
- Kontakt
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für Beschäftigung im Lebensmittelgewerbe
- Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt
Personen, die erstmalig in einer Metzgerei, einer Bäckerei, einem Gastronomiegewerbe etc. eine Tätigkeit aufnehmen, benötigen nach dem Infektionsschutzgesetz eine amtsärztliche Bescheinigung des Fachbereiches Gesundheit des Kreises Borken (oder eines anderen Gesundheitsamtes).
zur Anmeldung - Einstellungs- und Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber
Bei Neueinstellungen und danach alle 2 Jahre muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter darüber hinaus erneut über die Meldepflichten und Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz belehren. Die Durchführung dieser Belehrungen muss der Arbeitgeber schriftlich festhalten. Ebenso muss der Arbeitgeber die amtsärztlichen Bescheinigungen seiner Mitarbeiter und die Nachweise über die von ihm durchgeführten Belehrungen bei Neueinstellungen und den Wiederholungsbelehrungen im Betrieb bereithalten.
- MB-05-00_Merkblatt_Belehrung_IfSG_incl_Bestaetigung_2020.pdf359,46 KB
Verbraucherwarnungen
Der Schutz der Gesundheit des Endverbrauchers, der die Lebensmittel verzehrt, ist die zentrale Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Um die Entstehung gesundheitsgefährdender Lebensmittel zu vermeiden, gibt es im deutschen und im europäischen Recht eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen.
Von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz sind die rechtlichen Regelungen, die seit dem 01.01.2006 im wesentlichen u.a. für den Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft im sogenannten Hygienepaket (EG-Verordnung Nr. 852/2004 und EG-Verordnung Nr. 853/2004) enhalten sind.
Das Land Nordrhein-Westfalen bietet seit langem in einem Internetportal Informationen im Sinne des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) zu den Produkten an, bei denen durch die amtliche Lebens- und Futtermittelüberwachung mögliche Gesundheitsrisiken festgestellt oder die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgerufen worden sind.
Portal Lebensmitteltransparenz NRW
Die überwachenden Behörden sind dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten über:
- Überschreitungen von gesetzlich festgelegten Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen bei Lebensmittel- und Futtermittelproben (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB)
- Gravierende Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, wenn in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB).
Die Veröffentlichung dieser Informationen dient der Schaffung von Transparenz. Es handelt sich nicht um Verbraucherwarnungen im Sinne des § 40 Abs. 1 LFGB oder Informationen über eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, welche in erster Linie dem Zweck der Gefahrenabwehr dienen.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Neben der Erhaltung der Gesundheit der Verbraucher ist der Schutz der Konsumenten vor Täuschungen die wichtigste Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Es gibt Bestimmungen und Vereinbarungen über die Zusammensetzung vieler Lebensmittel, deren Einhaltung überprüft werden muss.
Außerdem gibt es Informationen über Qualität, Herkunft oder Bestandteile eines Lebensmittels, die der Verkäufer dem Verbraucher vor der Kaufentscheidung in geeigneter Weise sichtbar zur Verfügung stellen muss. Inhaltlich müssen diese Angaben natürlich zutreffen und deshalb überwacht werden.
Die nachfolgende Datei nennt einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Merkblatt_Gluehwein_v4.pdf208,25 KB
- MB-01-00_Merkblatt_Hygienische_Mindestanforderungen_2020.pdf219,29 KB
Lebensmitteln
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten nach § 44 a LFGB (Dioxin und PCB)
Nach § 44 a LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Die Mitteilung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches vierteljährlich einen diesbezüglichen Bericht erstellt, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (in Kraft getreten am 01.05.2012) ist für die Mitteilung nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 LFGB eine digitale Datei (Datei für Lebensmittelunternehmer oder Datei für Futtermittelunternehmer) zu verwenden. Diese Datei sowie Ausfüllhinweise und viele weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LANUV NRW.
Zuständige Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 44 a LFGB ist der Kreis Borken. Ihre Datei übersenden Sie bitte in elektronischer Form (email) an: trndlbnsmttlkrs-brknd
Kontakt
Allgemeiner Kontakt: trndlbnsmttlkrs-brknd